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Gesetz elektromagnetische VerträglichkeitELB ex Geräte Bensheim: Herstellung und Vertrieb von (Ex)-Geräten, (Sch)-Geräten, Überdruckkapselungen, Ex p Geräte für Schlagwetterschutz

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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) in der Neufassung vom 30. August 1995

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Artikel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit.

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Es regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen, Ausstellen und Betreiben solcher Geräte.
  2. Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des §1 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich.
  3. Dieses Gesetz gilt nicht für Geräte, soweit sich das Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten in bezug auf die Schutzanforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften als der EMV-Richtlinie im Sinne des §2 Nr. 1 dienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist EMV-Richtlinie die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
  2. ist Hersteller derjenige, der für den Entwurf und die Fertigung eines der EMV-Richtlinie unterliegenden Produktes verantwortlich ist oder aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Produkt erstellt oder ein Produkt verändert, umbaut oder anpasst;
  3. ist Betreiben sowohl die Inbetriebnahme als auch jeder weitere Betrieb eines Gerätes;
  4. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. Insbesondere sind hierunter die in Anhang III genannten Geräte zu verstehen;
  5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
  6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Gerätes, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
  7. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unannehmbar wären;
  8. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Berichte oder Bescheinigungen im Sinne des §5 Abs. 2 über die Einhaltung der Schutzanforderungen anerkennt oder ausfertigt. Sie muss die in Anhang I angegebenen Voraussetzungen erfüllen und von der nach §6 zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt sein;
  9. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in dem eine der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten von einer zuständigen Behörde benannte Stelle im Sinne der Nummer 10 bescheinigt, dass der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entspricht;
  10. ist benannte Stelle die Stelle, die EG-Baumusterbescheinigungen im Sinne des §5 Abs. 4 über die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Die Stelle muss die in Anhang I angegebenen Voraussetzungen erfüllen, von der nach §6 zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat benannt sein;
  11. sind Senderbetreiber diejenigen, denen zum Betreiben von Funkanlagen oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind;
  12. sind Sendefunkgeräte Funkgeräte, deren Sender einschließlich der Zusatzeinrichtungen Funkwellen für den Funkverkehr bestimmter Funkdienste und Funkanwendungen aussenden.

§ 3 Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten

  1. Die in §1 Abs. 1 bezeichneten Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
    1. sie bei fachgerechter Installierung und angemessener Wartung sowie zweckgerechter Verwendung den Schutzanforderungen nach §4 Abs. 1 entsprechen,
    2. ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch
      1. den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten nach §5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 4 oder
      2. eine zuständige Stelle nach §5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder durch eine benannte Stelle nach §5 Abs. 4 Satz 1 bescheinigt ist und
    3. die Geräte, ihre Verpackung oder ihre Begleitpapiere nach §5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 Satz 2 und 3 gekennzeichnet sind.
  2. Geräte, die den Schutzanforderungen nicht für alle in den einschlägigen Normen benannten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen entsprechen, dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
    1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und
    2. ihnen Informationen über die für den Betrieb zu beachtenden Einschränkungen beigefügt sind. Soweit die angewandten Normen mehrere Grenzwertklassen enthalten, ist in den Informationen die vom Hersteller berücksichtigte Klasse anzugeben.
  3. Nur Geräte, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 von jedermann betrieben werden. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, sind die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach §7 Abs. 4 angeordneten Maßnahmen zu befolgen.
  4. Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend entstört sind, nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation betrieben werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine elektromagnetischen Störungen zu erwarten sind. Die Einschränkung nach Satz 1 gilt nicht in bezug auf die Störfestigkeit.
  5. Unberührt bleiben Vorschriften, die an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten andere Anforderungen als die der elektromagnetischen Verträglichkeit nach diesem Gesetz stellen.
  6. Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen, die den Schutzanforderungen nach §4 Abs. 1 noch nicht entsprechen. Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, müssen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden. Die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach §7 Abs. 4 angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen.

Zweiter Abschnitt

Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis

§ 4 Schutzanforderungen

  1. Die in §1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so beschaffen sein, dass
    1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist,
    2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
    3. Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III wiedergegeben.
  2. Das Einhalten der in Absatz 1 beschriebenen Forderungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen
    1. mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation veröffentlicht; oder
    2. mit einschlägigen nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmonisierten europäischen Normen bestehen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der EMV-Richtlinie vorgesehenen Verfahren. Die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
  3. Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, werden die in Absatz 1 genannten Schutzanforderungen als eingehalten betrachtet, wenn die Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in §5 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle bestätigt wird.

§ 5 Bescheinigung der Einhaltung der Schutzanforderungen und Kennzeichnung der Geräte

  1. Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in §4 Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, ist
    1. die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieses Gesetzes vom Hersteller oder von seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II zu bescheinigen und
    2. vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten die CE-Kennzeichnung nach Anhang II auf dem Gerät oder, wenn dies insbesondere wegen zu geringer Größe nicht möglich ist, auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein anzubringen; in Verbindung mit dieser Kennzeichnung oder in den Begleitpapieren ist auch der Aussteller der Konformitätserklärung oder, wenn dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, der Importeur anzugeben. Verantwortlich für den Inhalt der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist in jedem Fall derjenige, der das Gerät in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt.
  2. Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in §4 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat derjenige, der die Geräte in den Verkehr bringt, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation vom Zeitpunkt desInverkehrbringens an eine technische Dokumentation aufzubewahren. Darin ist das Gerät zu beschreiben und sind die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den in §4 Abs. 1 genannten Schutzanforderungen darzulegen; ferner muss die technische Dokumentationeinen technischen Bericht oder eine Bescheinigung enthalten, mit denen die Einhaltung der Schutzanforderungen gemäß §4 Abs. 1 bestätigt wird.Der technische Bericht oder die Bescheinigung darf nur von einer zuständigen Stelle im Sinne des §2 Nr. 8 anerkannt oder ausgefertigt, die Bescheinigung nur von einer solchen Stelle ausgefertigt sein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung "Bescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des §5 Abs. 2 EMVG bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der EMV-Richtlinie" tragen. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder von seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II zu bescheinigen. Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
  3. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder die technische Dokumentation nach Absatz 2 ist von demjenigen, der die Geräte in den Verkehr gebracht hat, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringenaufzubewahren.
  4. Für das Inverkehrbringen und Betreiben eines Sendefunkgerätes im Sinne des §2 Nr. 12 ist die EG-Baumusterbescheinigung einer benannten Stelle einzuholen. Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; Dabei ist der CE-Kennzeichnung das Zeichen der benannten Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure im Sinne des §1 Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Geräte, die von der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität oder von der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen erfasst werden.
  5. Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Laboratorien, Werkstätten und Räumen hergestellt, Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden, und Netze bedürfen keiner Bescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des §2 Nr. 8, keiner EG-Baumusterbescheinigung, keiner EG-Konformitätserklärung nach Anhang II und keiner CE-Kennzeichnung. Dies gilt auch für Bausätze, die ausschließlich für Funkamateure im Sinne des §1 Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. Geräte, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch Industrie, Handwerk oder sonstige auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe hergestellt und bereitgehalten werden, brauchen weder die Schutzanforderungen gemäß §4 Abs. 1 einzuhalten noch bedürfen sie einerBescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des §2 Nr. 8, einer EG-Baumusterbescheinigung, einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang II oder einer CE-Kennzeichnung, vorausgesetzt, es handelt sich dabei nicht um selbständig betreibbare Geräte. Ersatzteile sind so zu gestalten, dass sie bei sachgerechtem Einbau keine elektromagnetischen Störungen verursachen. Satz 3 gilt nicht für serienmäßig vorbereitete Baukästen oder Bauteilezusammenstellungen zur Selbstmontage, Baugruppen und Geräteteile, die allgemein erhältlich sind.
  6. Für betriebsfertige Geräte im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 sind die in §4 Abs. 1 bestimmten Schutzanforderungen einzuhalten. Bei der Geräteentwicklung, Erprobung und Installation sind Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen Dritter zu vermeiden. Die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach §7 angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen.
  7. Die Geräte, ihre Verpackungen und Begleitpapiere dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen nach §3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen nicht angebracht werden. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Dritter Abschnitt

Aufgaben und Befugnisse

§ 6 Aufgaben und Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Post und Telekommunikation führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Bundesamt für Post und Telekommunikation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. in den Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§4 und 5 zu prüfen;
  2. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;
  3. Einzelaufgaben auf Grund der EMV-Richtlinie und anderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen.

§ 7 Befugnisse des Bundesamtes für Post und Telekommunikation

  1. Entspricht ein Gerät nicht den CE-Kennzeichnungsbestimmungen nach §5, so trifft das Bundesamt für Post und Telekommunikation alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder das Betreiben dieses Gerätes zu verhindern oder zu beschränken.
  2. Stellt das Bundesamt für Post und Telekommunikation fest, dass ein mit einer CE-Kennzeichnung nach §5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versehenes Gerät nicht den in §4 Abs. 1 genannten Schutzanforderungen entspricht, so erlässt es die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern. Soweit der Mangel nicht behoben wird, trifft das Bundesamt für Post und Telekommunikation alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Verkehr einzuschränken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach Satz 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder den Importeur gerichtet werden.
  3. Stellt das Bundesamt für Post und Telekommunikation fest, dass auf einem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, so trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, um das Anbringen einer solchen Kennzeichnung zu unterbinden.
  4. Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist befugt,
    1. zur Behebung bestehender oder voraussehbarer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem speziellen Ort,
    2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes festzulegen und anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu beschränken oder zu verhindern.

§ 8 Auskunfts- und Beteiligungspflicht

  1. Diejenigen, die Geräte in den Verkehr bringen, ausstellen oder betreiben, sowie die zuständigen Stellen im Sinne des §2 Nr. 8 und die benannten Stellen im Sinne des §2 Nr. 10 haben unverzüglich dem Bundesamt für Post und Telekommunikation auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen im §383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  2. Die Beauftragten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Geräte hergestellt, zum Zwecke des Inverkehrbringens gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, insbesondere hierzu betreiben lassen und vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

§ 9 Gebührenregelung

  1. Das Bundesamt für Post und Telekommunikation erhebt für folgende Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):
    1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach §6 Nr. 1 gegenüber demjenigen, der das Gerät in den Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in §4 oder §5 bestimmten Anforderungen vorliegt,
    2. Amtshandlungen nach §7 Abs. 1 bis 3 gegenüber demjenigen, der ein Gerät in den Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in §4 oder §5 bestimmten Anforderungen vorliegt,
    3. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des §3 Abs. 3 betrieben werden,
    4. Entscheidungen über Einzelgenehmigungen nach §3 Abs. 4 gegenüber dem jeweiligen Antragsteller.
  2. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmenbeträge vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

§ 10 Beitragsregelung

  1. Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten
    1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach §6 Nr. 2, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach §9 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt ist,
    2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach §6 Nr. 1, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach §9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und diejenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungsaufwand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe übersteigen würde.
  2. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am Gesamtaufwand werden den einzelnen Nutzergruppen unter den Senderbetreibern zugeordnet. Innerhalb der Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags zu gleichen Teilen nach der Frequenznutzung, dem Anteil am Störungsaufkommen und dem Teilnehmerpotential.

Vierter Abschnitt

Ermächtigung zur Anpassung der Rechtsvorschriften

§ 11 Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Richtlinie 89/336/EWG nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Fünfter Abschnitt

Bußgeldvorschriften

§ 12 Bußgeldvorschriften

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen §3 Abs. 1 ein Gerät in den Verkehr bringt,
    2. entgegen §3 Abs. 2 Nr. 2 ein Gerät ohne die vorgeschriebenen Informationen in den Verkehr bringt,
    3. ein Gerät ohne Genehmigung nach §3 Abs. 4 Satz 1 betreibt,
    4. entgegen §3 Abs. 6 Satz 2 ein ausgestelltes Gerät nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht,
    5. entgegen §5 Abs. 7 ein Gerät, die Verpackung oder ein Begleitpapier kennzeichnet oder
    6. entgegen §8 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen §8 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
  3. Geräte, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 bezieht, können eingezogen werden.
  4. Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt f. Post u. Telekommunikation.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Übergangsvorschriften

  1. Bis zum 31. Dezember 1995 dürfen auch Geräte, die den am 30. Juni 1992 bestehenden deutschen Normen und Vorschriften oder den als gleichwertig anerkannten ausländischen Normen und Vorschriften genügen, sowohl in den Verkehr gebracht als auch in Betrieb genommen werden. In Satz 1 genannte Geräte, die bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht, aber noch nicht in Betrieb genommen worden sind, dürfen nach dem 31. Dezember 1995 in Betrieb genommen werden. Geräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. November 1992 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen werden. In den Sätzen 1 bis 3 genannte Geräte dürfen unbefristet weiter betrieben werden; verursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt §7 Abs. 4.; §3 Abs. 5 bleibt unberührt.
  2. Bis zum 1. Januar 1997 dürfen Geräte auch dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn abweichend von §3 Abs. 1 Nr. 3 anstelle der CE-Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 2 die Übergangsbestimmungen zur CE-Kennzeichnung nach Anhang II Nr. 3 angewendet wurden.

§ 14 Außerkrafttreten von Vorschriften

Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 und das Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Genehmigungen, die auf Grund des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten erteilt wurden, gelten weiter. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anhang I:

Voraussetzungen, die bei der Bewertung der zuständigen Stellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen

Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
  2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
  3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie;
  4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
  5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.

Die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

Anhang II:

  1. EG-Konformitätserklärung:
    • Die EG-Konformitätserklärung muss folgendes enthalten:
      • die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;
      • die Fundstellen der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der EMV-Richtlinie sichergestellt wird;
      • die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann;
      • gegebenenfalls die Fundstelle der von einer benannten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung.
  2. CE-Kennzeichnung:
    • Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
      • Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
      • Falls Geräte auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
      • Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
      • Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt fünf Millimeter.
  3. Übergangsvorschriften zur CE-Kennzeichnung
    • Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der Jahreszahl des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde.
    • Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch die Kennummer der benannten Stelle zu ergänzen, die die EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt hat.
    • allen Geräte unter andere Richtlinien, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, so weist die Verwendung der CE-Kennzeichnung auch auf die Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin.

Anhang III:

Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muss so bemessen sein, dass der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

  1. private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
  2. Industrieausrüstungen,
  3. mobile Funkgeräte,
  4. kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
  5. medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
  6. informationstechnische Geräte,
  7. Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
  8. Funkgeräte für die Luft- und Seeschifffahrt,
  9. elektronische Unterrichtsgeräte,
  10. Telekommunikationsnetze und -geräte,
  11. Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
  12. Leuchten und Leuchtstofflampen.

Die insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, dass sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in §4 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.

Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.

 

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