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Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
Richtlinie 89/392/EWG Amtsblatt der EG Nr. L 183 S. 9 vom 29.6.1989 geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG vom 20.6.1991
Amtsblatt der EG Nr. L 198 S. 16 vom 22.7.1991
Richtlinie 93/44/EWG vom 14.6.1993 Amtsblatt der EG Nr. L 175 S. 12 vom 19.7.1993
Richtlinie 93/68/EWG vom 22.7.1993 Amtsblatt der EG Nr. L 220 S. 1 vom 30.8.1993
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der
Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen
Parlament, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
Den Mitgliedstaaten obliegt es, auf
ihrem Gebiet die Sicherheit und Gesundheit von Personen
und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und vor
allem die der Arbeitnehmer insbesondere gegenüber
Gefahren bei der Verwendung von Maschinen zu
gewährleisten.
Die Rechtssysteme für die
Verhütung von Unfällen sind in den Mitgliedsstaaten
sehr unterschiedlich. Die einschlägigen zwingenden
Bestimmungen, die häufig durch de facto verbindliche
technische Spezifikationen und/oder freiwillige Normen
ergänzt werden, haben nicht notwendigerweise ein
unterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheit zur
Folge, stellen aber dennoch auf Grund ihrer
Verschiedenheit Handelshemmnisse innerhalb der
Gemeinschaft dar. Darüber hinaus weichen die
innerstaatlichen Systeme des Konformitätsnachweises für
Maschinen stark voneinander ab.
Die Beibehaltung oder die
Verbesserung des in den Mitgliedstaaten erreichten
Sicherheitsniveaus stellt eines der Hauptziele dieser
Richtlinie sowie der Sicherheit im Sinne der
grundlegenden Sicherheitsanforderungen dar.
Die bestehenden innerstaatlichen
Bestimmungen für Sicherheit und Gesundheit zur
Verhütung von Gefahren, die von Maschinen ausgehen,
müssen angeglichen werden, um den freien Verkehr mit
Maschinen zu gewährleisten, ohne dass die in den
einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden und berechtigten
Schutzniveaus gesenkt werden. Die Bestimmungen dieser
Richtlinie über die Konzeption und den Bau von
Maschinen, die für das Bestreben nach mehr Sicherheit am
Arbeitsplatz wesentlich sind, werden ergänzt durch
besondere Bestimmungen über die Verhütung bestimmter
Gefahren, denen die Arbeitnehmer bei der Arbeit
ausgesetzt sein können, sowie durch Bestimmungen über
die Organisation der Sicherheit der Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz.
Der Maschinenbausektor stellt einen
wichtigen Teil des Mechaniksektors dar und ist einer der
industriellen Kernbereiche in der Wirtschaft der
Gemeinschaft.
In Ziffer 65 und 68 des im Juni
1985 vom Europäischen Rat verabschiedeten Weißbuchs
über die Vollendung des Binnenmarktes ist die Anwendung
der neuen Konzeption über die Angleichung der
Rechtsvorschriften vorgesehen.
Die sozialen Kosten aufgrund der
direkt durch die Verwendung von Maschinen hervorgerufenen
zahlreichen Unfälle lassen sich durch die Einbeziehung
der Sicherheit in die Entwicklung und den Bau von
Maschinen sowie durch einwandfreie Installation und
Wartung verringern.
Der Anwendungsbereich dieser
Richtlinie muss sich auf eine allgemeine Definition des
Begriffs "Maschinen" gründen, um die
technische Weiterentwicklung bei der Herstellung zu
ermöglichen. Die Entwicklung von "komplexen
Anlagen" sowie die dadurch erzeugten Gefahren sind
gleichwertig, so dass ihre ausdrückliche Einbeziehung in
die Richtlinie gerechtfertigt ist.
Es ist bereits zum gegenwärtigen
Zeitpunkt beabsichtigt, Einzelrichtlinien mit
Vorschriften für die, Entwicklung und den Bau bestimmter
Maschinengattungen zu erlassen. Der sehr große
Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss gegenüber jenen
Richtlinien, jedoch auch gegenüber bereits bestehenden
Richtlinien abgegrenzt werden, wenn sie Bestimmungen
über Entwicklung und Bau enthalten.
Das gegenwärtige
Gemeinschaftsrecht sieht, abweichend von einer der
grundlegenden Regeln der Gemeinschaft, dem freien
Warenverkehr, vor, dass die innergemeinschaftlichen
Handelshemmnisse aufgrund unterschiedlicher
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die
Vermarktung von Produkten insofern akzeptiert werden
müssen, als diese Vorschriften als notwendig für die
Erfüllung zwingender Anforderungen anerkannt werden
müssen. Folglich muss sich die Harmonisierung der
Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall auf diejenigen
Vorschriften beschränken, die notwendig sind, um den
zwingenden und grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu genügen. Die
einschlägigen nationalen Vorschriften müssen durch
diese Anforderungen ersetzt werden, da sie grundlegender
Art sind.
Die Erfüllung der grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ist für die
Sicherheit von Maschinen zwingend notwendig. Diese
Anforderungen müssen verantwortungsbewusst angewandt
werden, um den Stand der Technik bei der Herstellung
sowie technische und wirtschaftliche Erfordernisse zu
berücksichtigen.
Die Inbetriebnahme der Maschinen im
Sinne dieser Richtlinie kann sich nur auf den vom
Hersteller vorgesehenen Gebrauch der Maschinen selbst
beziehen. Dies schließt nicht aus, dass gegebenenfalls
Benutzungsbedingungen für den Bereich außerhalb der
Maschine vorgeschrieben werden, soweit diese Bedingungen
nicht zu Veränderungen der Maschine gegenüber den
Bestimmungen dieser Richtlinie führen.
Bei Messen, Ausstellungen und
dergleichen muss es möglich sein, Maschinen
auszustellen, die nicht mit dieser Richtlinie
übereinstimmen. Es ist jedoch angezeigt, Interessierte
über diese Abweichung von den Konformitätsanforderungen
in angemessener Form in Kenntnis zu setzen und sie davon
zu unterrichten, dass diese Maschinen in diesem Zustand
nicht erworben werden können.
Folglich legt diese Richtlinie nur
allgemein gültige wesentliche Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen fest, die durch eine Reihe von
detaillierten Anforderungen für bestimmte
Maschinengattungen ergänzt werden. Um den Herstellern
den Nachweis über die Übereinstimmung mit diesen
grundlegenden Anforderungen zu erleichtern und um die
Übereinstimmung überprüfen zu können, sind
harmonisierte Normen auf europäischer Ebene über die
Verhütung von Gefahren, die durch die Entwicklung und
den Bau von Maschinen entstehen können, wünschenswert.
Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen
werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und
müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem
Zweck sind der Europäische Normungsausschuss (CEN) und
der Europäische Normungsausschuss für Elektrotechnik
(CENELEC) als zuständige Gremien anerkannt, um die
harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November
1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden
Institutionen zu erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie ist
eine harmonisierte Norm eine von einer oder beiden
Institutionen im Auftrag der Kommission entsprechend der
Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 88/182/EWG, sowie im Einklang mit den
obengenannten allgemeinen Leitlinien erarbeitete
technische Spezifikation (europäische Norm oder
Harmonisierungsdokument).
Der gesetzgeberische Rahmen sollte
verbessert werden, um zum gewährleisten, dass
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen wirksamen und
angemessenen Beitrag zu Normungsprozess leisten können;
dies soll spätestens zu Beginn der Anwendung dieser
Richtlinie abgeschlossen sein.
Wie es gegenwärtig herrschende
Praxis in den Mitgliedstaaten ist, sollte die Hersteller
dafür verantwortlich sein, die Übereinstimmung ihrer
Maschinen mit den grundlegenden Anforderungen zu
bescheinigen. Die Übereinstimmung mit harmonisierten
Normen lässt die Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen vermuten. Es wird dem freien Ermessen des
Herstellers überlassen, falls er es für nötig
erachtet, die Maschine durch Dritte prüfen und die
Übereinstimmung bestätigen zu lassen.
Bei einigen Maschinenarten, die ein
größeres Gefahrenpotential darstellen, ist ein
zwingenderes Bescheinigungsverfahren wünschenswert. Die
gewählte EG- Baumusterprüfung kann durch eine EG-
Erklärung des Herstellers ergänzt werden, ohne dass ein
zwingenderes System wie beispielsweise
Qualitätssicherung, EG- Prüfung oder EG- Überwachung
gefordert wird.
Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss vor
der Erstellung der EG-Konformitätserklärung eine
technische Dokumentation ausarbeiten. Diese ganze
Dokumentation muss jedoch nicht unbedingt ständig und
tatsächlich vorhanden sein, sondern muss auf Verlangen
vorgelegt werden können. Sie muss keine detaillierten
Pläne der für die Herstellung der Maschine verwendeten
Baugruppen enthalten, außer wenn die Kenntnis solcher
Baugruppen unerlässlich ist, um die Übereinstimmung mit
den grundlegenden Sicherheitsanforderungen überprüfen
zu können.
Nicht nur der freie Verkehr, die
Inbetriebnahme und die Verwendung von Maschinen mit CE-
Kennzeichnung und mit CE- Konformitätsnachweis müssen
gewährleistet werden, sondern auch der freie Verkehr mit
Maschinen ohne CE- Kennzeichnung, wenn sie in eine
Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer
komplexen Anlage zusammengefügt werden sollen.
Die Verantwortlichkeit der
Mitgliedstaaten für die Sicherheit, die Gesundheit und
andere unter die grundlegenden Anforderungen fallenden
Faktoren auf ihrem Gebiet muss in einer Schutzklausel
festgeschrieben werden, die angemessene gemeinschaftliche
Schutzverfahren vorsieht.
Den Personen, an die eine im Rahmen
dieser Richtlinie getroffene Entscheidung ergeht, müssen
die Gründe für diese Entscheidung und die ihnen
offenstehenden Rechtsmittel bekanntgegeben werden.
Es müssen Maßnahmen zur
schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes innerhalb
einer Frist, die am 31. Dezember 1992 abläuft, ergriffen
werden. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen,
in dem der freie Waren-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen
gewährleistet sind -
HAT FOLGENDE
RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel I
Anwendungsbereich,
Inverkehrbringen und Freier Warenverkehr
Artikel 1
-
Diese Richtlinie findet
Anwendung auf Maschinen und legt in Anhang I die
einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen fest. Unter den
Anwendungsbereich fallen auch einzeln in Verkehr
gebrachte Sicherheitsbauteile.
-
Im Sinne der Richtlinie gilt
als "Maschine" eine Gesamtheit von
miteinander verbundenen Teilen oder
Vorrichtungen, von denen mindestens eines
beweglich ist, sowie gegebenenfalls von
Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen
usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die
Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung
und die Aufbereitung eines Werkstoffes
zusammengefügt sind. Als "Maschine"
wird auch eine Gesamtheit von Maschinen
betrachtet, die, damit sie zusammenwirken so
angeordnet sind und betätigt werden, dass sie
als Gesamtheit funktionieren. Ferner gelten als
"Maschine" auswechselbare Ausrüstungen
zur Änderung der Funktion einer Maschine, die
nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal
selbst an einer Maschine oder einer Reihe
verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine
anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen
keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind. Soweit es
sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen
handelt, gelten im Sinne dieser Richtlinie als
Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom
Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem
Verwendungszweck der Gewährleistung einer
Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht
werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die
Sicherheit oder Gesundheit der Personen im
Wirkbereich der Maschine gefährdet.
-
Vom Anwendungsbereich dieser
Richtlinie sind ausgenommen:
-
Maschinen, deren
einzige Kraftquelle die unmittelbar
angewandte menschliche Arbeitskraft ist,
mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben
von Lasten verwendet werden,
-
Maschinen für
medizinische Zwecke, die in direktem
Kontakt mit den Patienten verwendet
werden,
-
feststehende und
verfahrbare Jahrmarktgeräte,
-
Dampfkessel und
Druckbehälter,
-
speziell für eine
nukleare Verwendung entwickelte oder
eingesetzte Maschine, deren Ausfall zu
einer Emission von Radioaktivität
führen kann,
-
in eine Maschine
eingebaute radioaktive Teile,
-
Feuerwaffen,
-
Lagertanks und
Förderleitungen für Benzin,
Dieselkraftstoff, entzündliche
Flüssigkeiten und gefährliche Stoffe,
-
Beförderungsmittel,
d. h. Fahrzeuge und dazugehörige
Anhänger, die ausschließlich für die
Beförderung von Personen in der Luft,
auf Straßen- und Schienennetzen oder auf
dem Wasserweg bestimmt sind, und
Beförderungsmittel, soweit sie für den
Transport von Güter in der Luft, auf
öffentlichen Straßen- und
Schienennetzen oder auf dem Wasserwege
konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind
Fahrzeuge in mineralgewinnenden
Betrieben;
-
Seeschiffe und
bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die
Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder
Anlagen; seilgeführte Einrichtungen,
einschließlich Seilbahnen, für die
öffentliche und nichtöffentliche
Personenbeförderung;
-
land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974
zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die
Betriebserlaubnis für land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf
Rädern, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 88/297/EWG;
-
speziell für
militärische Zwecke oder zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung konzipierte und gebaute
Maschinen;
-
Aufzüge, die zwischen
festgelegten Ebenen von Gebäuden und
Bauten mittels eines Förderkorbes
dauerhaft verkehren, der an starren
Führungen entlang fortbewegt wird, die
gegenüber der horizontalen um mehr als
15° geneigt sind, und der bestimmt ist:
-
zur
Personenbeförderung,
-
zur Personen- und
Güterbeförderung,
-
nur zur
Güterbeförderung, sofern der
Förderkorb betretbar ist (d.h. wenn eine
Person ohne Schwierigkeiten in den
Förderkorb einsteigen kann) und über
Steuereinrichtungen verfügt, die im
Inneren des Förderkorbs oder in
Reichweite einer dort befindlichen Person
angeordnet sind,
-
Personenförderanlagen,
bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet
werden;
-
Schachtförderanlagen;
-
Bühnenaufzüge;
-
Baustellenaufzüge zur
Personenbeförderung oder zur Personen-
und Güterbeförderung.
-
Werden die in der vorliegenden
Richtlinie genannten Gefahren, die von einer
Maschine oder einem Sicherheitsbauteil ausgehen,
ganz oder teilweise von anderen besonderen
Gemeinschaftsrichtlinien erfasst, so gilt die
vorliegende Richtlinie für diese Maschine oder
dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren
nicht, bzw. findet sie auf diese ab Inkrafttreten
dieser besonderen Richtlinie keine Anwendung
mehr.
-
Gehen von einer Maschine
hauptsächlich Gefahren auf Grund von
Elektrizität aus, so fällt diese Maschine
ausschließlich in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar
1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten betreffend elektrische
Betriebsmittel zu Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen.
Artikel 2
-
Die Mitgliedstaaten treffen
alle erforderlichen Maßnahmen, damit die
Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne
dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in
Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die
Sicherheit und Gesundheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei
angemessener Installierung und Wartung und
bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.
-
Diese Richtlinie berührt
nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter
Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen
festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und
insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung
der betreffenden Maschine oder
Sicherheitsbauteile für erforderlich halten,
sofern dies keine Änderungen dieser Maschine
oder dieser Sicherheitsbauteile in bezug auf die
Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.
-
Die Mitgliedstaaten lassen es
zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen
und Vorführungen den Bestimmungen dieser
Richtlinie nicht entsprechende Maschinen oder
Sicherheitsbauteile ausgestellt werden, sofern
ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist,
dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und
erst erworben werden können, wenn der Hersteller
oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter die Übereinstimmung
hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die
entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,
um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Artikel 3
Die Maschinen und
Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen
die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
Artikel 4
-
Die Mitgliedstaaten dürfen
das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von
Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die den
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in
ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder
behindern.
-
Die Mitgliedstaaten dürfen
das Inverkehrbringen von Maschinen nicht
verbieten, beschränken oder behindern, wenn
diese entsprechend der Erklärung des Herstellers
oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B
in eine Maschine eingebaut oder mit anderen
Maschine zu einer Maschine im Sinne dieser
Richtlinie zusammengefügt werden sollen, außer
wenn sie unabhängig voneinander funktionieren
können. Auswechselbare Ausrüstungen im Sinne
von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 gelten als
Maschine; sie müssen daher in allen Fällen mit
der CE- Kennzeichnung versehen sein und die
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II
Buchstabe A besitzen.
-
Die Mitgliedstaaten können
das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen
gemäß Artikel 1 Absatz 2 nicht untersagen,
beschränken oder behindern, wenn diesen die in
Anhang II Buchstabe C vorgesehene
EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder
seines in der Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten beigefügt ist.
Artikel 5
-
Die Mitgliedstaaten gehen
-
bei Maschinen, die mit
der CE- Kennzeichnung versehen sind und
denen die EG-Konformitätserklärung
gemäß Anhang II Buchstabe A beigefügt
ist,
-
bei
Sicherheitsbauteilen, denen die
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang
II Buchstabe C beigefügt ist, von der
Übereinstimmung mit allen Vorschriften
dieser Richtlinie, einschließlich der
Vorschriften über die Bewertung der
Konformität gemäß Kapitel II, aus.
-
Sofern keine
harmonisierten Normen vorliegen, treffen
die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens
erforderlichen Maßnahmen, damit den
Betroffenen die bestehenden nationalen
Normen und technischen Spezifikationen
zur Kenntnis gebracht werden, die für
die sachgerechte Umsetzung der
grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nach Anhang I
als wichtig oder hilfreich erachtet
werden.
-
Entspricht eine nationale Norm
in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren
Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft veröffentlicht worden ist, einer
oder mehreren grundlegenden
Sicherheitsanforderungen, wird bei entsprechend
dieser Norm hergestellten Maschinen oder
Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen, dass sie
den betreffenden Anforderungen genügen. Die
Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen
der nationalen Normen, die harmonisierte Normen
umsetzen.
-
Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen
werden, um den Sozialpartnern auf nationaler
Ebene eine Einflussmöglichkeit bei der
Erarbeitung und der weiteren Verfolgung
harmonisierter Normen zu öffnen.
Artikel 6
-
Ist ein Mitgliedstaat oder die
Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5
Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht
voll den in Artikel 3 genannten einschlägigen
grundlegenden Anforderungen entsprechen, so
befasst die Kommission oder der betreffende
Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG
eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der
Gründe. Der Ausschuss nimmt hierzu umgehend
Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des
Ausschusses weist die Kommission die
Mitgliedstaaten darauf hin, dass die betreffenden
Normen aus den nach Artikel 5 Absatz 2
vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen
werden müssen bzw. nicht gestrichen werden
dürfen.
-
Es wird ein Ständiger
Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten
Vertretern eingesetzt; den Vorsitz im Ausschuss
führt ein Vertreter der Kommission. Der
Ständige Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Der Ständige Ausschuss kann
nach dem nachstehenden Verfahren mit jeder Frage
im Zusammenhang mit der Durchführung und
praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst
werden. Der Vertreter der Kommission unterbreitet
dem Ständigen Ausschuss einen Entwurf, der zu
treffenden Maßnahmen. Dieser Ausschuss gibt eine
Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer
Frist ab, die der Vorsitzende unter
Berücksichtigung der Dringlichkeit der
betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch
eine Abstimmung - festsetzen kann. Die
Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen;
darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht
zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll
festgehalten wird.
-
Die Kommission berücksichtigt
soweit wie möglich die Stellungnahme des
Ständigen Ausschusses. Sie unterrichtet diesen
Ausschuss darüber, inwieweit sie seine
Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 7
-
Stellt ein Mitgliedstaat fest,
dass
-
Maschinen, die mit CE-
Kennzeichnung versehen sind, oder
-
Sicherheitsbauteile,
denen die EG-Konformitätserklärung
beigefügt ist
-
und die
bestimmungsgemäß verwendet werden, die
Sicherheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren oder
Gütern zu gefährden drohen, so trifft
er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um
die Maschinen oder Sicherheitsbauteile
aus dem Verkehr zu ziehen, das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
zu verbieten oder den freien Verkehr für
diese Maschinen oder Sicherheitsbauteile
einzuschränken.
-
Der Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission unverzüglich
von einer solchen Maßnahme, begründet
seine Entscheidung und gibt insbesondere
an, ob die Abweichung von den
Anforderungen
-
auf die
Nichterfüllung der in Artikel 3
genannten grundlegenden
Anforderungen,
-
auf die
mangelhafte Anwendung der in
Artikel 5 Absatz 2 genannten
Normen,
-
auf einen
Mangel der in Artikel 5 Absatz 2
genannten Normen selbst
zurückzuführen ist.
-
Die Kommission tritt
unverzüglich in Konsultation mit den
Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser
Anhörung fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt
ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den
Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat,
sowie die anderen Mitgliedstaaten. Stellt die
Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die
Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so
unterrichtet sie davon unverzüglich den
Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat,
sowie den Hersteller oder seinen in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten.
Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in
einem Mangel der Normen begründet, so befasst
sie den Ausschuss, falls der betreffende
Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben
will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1
genannte Verfahren ein.
-
Ist eine Maschinen, die den
Anforderungen nicht entspricht, mit der CE-
Kennzeichnung versehen, einem Sicherheitsbauteil,
das den Anforderungen nicht entspricht, eine
EG-Konformitätserklärung beigefügt, so
ergreift der zuständige Mitgliedstaat die
geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der
die Kennzeichnung angebracht oder die Erklärung
ausgestellt hat, und unterrichtet hiervon die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
-
Die Kommission stellt sicher,
dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet
werden.
Kapitel II
Bescheinigungsverfahren
Artikel 8
-
Der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter muss, um die Übereinstimmung
der Maschinen und Sicherheitsbauteile mit den
Bestimmungen dieser Richtlinie zu bescheinigen,
für jede hergestellte Maschine bzw. jedes
hergestellte Sicherheitsbauteil eine
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II
Buchstabe A bzw. Buchstabe C ausstellen. Ferner
muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter - nur auf
Maschinen - die in Artikel 10 genannte
CE-Kennzeichnung anbringen.
-
Vor dem in Verkehr bringen
muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter folgende
Unterlagen zusammenstellen:
-
findet Anhang IV auf
die Maschine keine Anwendung, so muss er
die Unterlagen gemäß Anhang V
zusammenstellen;
-
findet Anhang IV auf
die Maschinen Anwendung und werden bei
der Herstellung die Normen des Artikels 5
Absatz 2 nicht oder nur zum Teil
beachtet, oder sind solche Normen nicht
vorhanden, so muss er das Modell der
Maschine nach der in Anhang VI genannten
EG- Baumusterprüfung prüfen lassen;
-
findet Anhang IV auf
die Maschine Anwendung und wird sie
entsprechend den Normen gemäß Artikel 5
Absatz 2 hergestellt,
-
so muss er die
Unterlagen gemäß Anhang VI
zusammenstellen und sie einer
gemeldeten Stelle übermitteln,
die den Empfang dieser Unterlagen
unverzüglich bestätigt und sie
aufbewahrt, oder
-
er muss die
Unterlagen gemäß Anhang VI der
gemeldeten Stelle vorlegen, die
lediglich überprüft, ob die
Normen gemäß Artikel 5 Absatz 2
korrekt angewendet wurden, und
eine Bescheinigung darüber
erstellt, dass diese Unterlagen
den Vorschriften entsprechen,
oder
-
er muss das
Modell der Maschine nach der in
Anhang VI genannten EG-
Baumusterprüfung prüfen lassen.
-
Bei Anwendung von Absatz 2
Buchstabe c) erster Gedankenstrich finden Nummer
5 erster Satz und Nummer 7 des Anhangs VI
entsprechende Anwendung. Bei Anwendung von Absatz
2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich finden die
Nummern 5, 6 und 7 des Anhangs VI entsprechende
Anwendung.
-
Bei Anwendung des Absatzes 2
Buchstabe a) und Buchstabe c) erster und zweiter
Gedankenstrich muss die
EG-Konformitätserklärung nur die
Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen der Richtlinie bescheinigen. Bei
Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b) und c)
dritter Gedankenstrich muss die
EG-Konformitätserklärung die Übereinstimmung
mit dem Modell bescheinigen, das Gegenstand der
EG- Baumusterprüfung war.
-
Auf
Sicherheitsbauteilen finden die gemäß
den Absätzen 2, 3 und 4 für Maschinen
geltenden Bescheinigungsverfahren
Anwendung. Wenn eine EG-
Baumusterprüfung vorgenommen wird,
überprüft die gemeldete Stelle die
Tauglichkeit des Sicherheitsbauteils zur
Erfüllung der vom Hersteller angegebenen
Sicherheitsfunktion.
-
Falls die Maschinen auch von
anderen Richtlinien erfasst werden, die andere
Aspekte behandeln und in denen die CE-
Kennzeichnung gemäß Artikel 10 vorgesehen ist,
wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass
auch von der Konformität dieser Maschine mit den
Bestimmungen dieser anderen Richtlinie auszugehen
ist.
-
Steht jedoch laut
einer oder mehrerer dieser Richtlinien
dem Hersteller während einer
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden
Regelung frei, so wird durch die CE-
Kennzeichnung lediglich die Konformität
mit den Bestimmungen der vom Hersteller
angewandten Richtlinie angezeigt. In
diesem Fall müssen die gemäß diesen
Richtlinien den Maschinen beiliegenden
Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die
Nummer der jeweils angewandten Richtlinie
entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
tragen.
-
Sind weder der Hersteller noch
sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter den Verpflichtungen der
vorstehenden Absätze nachgekommen, so obliegen
diese Verpflichtungen der Person, die die
Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der
Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen
Verpflichtungen gelten für denjenigen, der
Maschinen oder Teile von Maschinen oder
Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs
zusammenfügt oder eine Maschine oder ein
Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch
herstellt.
-
Die in Absatz 6 vorgesehenen
Verpflichtungen gelten nicht für diejenigen, die
eine Auswechselbare Ausrüstung gemäß Artikel 1
an einer Maschine bzw. Zugmaschine anbringen,
sofern die Teile kompatibel sind, jeder
Bestandteil der zusammengefügten Maschine mit
der CE- Kennzeichnung versehen ist und die
jeweilige EG-Konformitätserklärung mitgeliefert
wird.
Artikel 9
-
Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit,
welche Stellen sie für die Durchführung der
Verfahren nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche
spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen
wurden und welche Kennummer ihnen zuvor von der
Kommission zugeteilt wurden. Die Kommission
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft eine Liste der benannten Stellen
unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die
Aktualisierung dieser Liste Sorge.
-
Die Mitgliedstaaten müssen
die Kriterien von Anhang VII zur Beurteilung der
zu meldenden Stellen heranziehen. Bei denjenigen
Stellen, die die Beurteilungskriterien der
einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen,
wird davon ausgegangen, dass sie diese Kriterien
erfüllen.
-
Ein Mitgliedstaat, der eine
Stelle gemeldet hat, muss seine Meldung
zurückziehen, wenn er feststellt, dass die
Stelle die in Anhang VII genannten Kriterien
nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber
unverzüglich die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten.
Kapitel III
CE- Kennzeichnung
Artikel 10
-
Die CE-
Konformitätskennzeichnung besteht aus den
Buchstaben "CE". Anhang III enthält
das zu verwendende Modell.
-
Die CE- Kennzeichnung muss
entsprechend Anhang I Nummer 1.7.3 deutlich
sichtbar angebracht werden.
-
Es ist verboten, auf den
Maschinen Kennzeichnungen anzubringen, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes der CE- Kennzeichnung irregeführt
werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf
auf der Maschine angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE- Kennzeichnung
nicht beeinträchtigt.
-
Unbeschadet des Artikels 7
-
ist bei der
Feststellung durch einen Mitgliedstaat,
dass die CE- Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter
verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die
CE- Kennzeichnung zu bringen und den
weiteren Verstoß unter den von diesem
Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu
verhindern;
-
muss - falls die
Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der
Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um das Inverkehrbringen des
betreffenden Produkts einzuschränken
oder zu untersagen bzw. um zu
gewährleisten, dass es nach den
Verfahren des Artikels 7 vom Markt
zurückgezogen wird.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 11
Jede in Anwendung dieser Richtlinie
getroffene Entscheidung, die das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme einer Maschine oder eines
Sicherheitsbauteils einschränkt, muss genau begründet
werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter
Angabe der Rechtsmittel, die aufgrund der in dem
betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften
möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser
Rechtsmittel bekanntgegeben.
Artikel 12
Die Kommission trifft die
erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle
relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung
dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 13
-
Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1992 die
erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die
Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen,
nehmen diese Vorschriften selbst auf die
vorliegende Richtlinie Bezug oder werden sie bei
ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer
entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die
Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die
Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten wenden die
betreffenden Vorschriften ab 1. Januar 1993 an,
außer im Falle der Ausrüstungen im Sinne der
Richtlinie 86/295/EWG, 86/296/EWG und 86/663/EWG,
für die diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1995
gelten.
-
Ferner lassen die
Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme von Maschinen, die den bis zum 31.
Dezember 1992 in ihrem Gebiet geltenden
Bestimmungen entsprechen, bis zum 31. Dezember
1994 zu, außer im Falle der Ausrüstungen im
Sinne der Richtlinie 86/295/EWG, 86/296/EWG und
86/663/EWG, für die dieser Übergangszeitraum am
31. Dezember 1995 abläuft. Die Richtlinien
86/295/EWG, 86/296/EWG und 86/663/EWG stehen der
Anwendung von Absatz 1 ab Juli 1995 nicht
entgegen.
-
Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
-
Die Kommission befasst sich
vor dem 1. Januar 1994 mit dem Fortschritt der
Normungsarbeit in bezug auf diese Richtlinie und
schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni
1989
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. Solbes
ANHANG I
GRUNDLEGENDE SICHERHEITS-
UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI KONZIPIERUNG UND BAU VON
MASCHINEN'
VORBEMERKUNGEN
-
Die Verpflichtungen aufgrund
der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung,
wenn von der betreffenden Maschine bei Verwendung
unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen
die entsprechende Gefahr ausgeht. Die
Anforderungen 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4 gelten
jedoch für alle unter diese Richtlinie fallenden
Maschinen.
-
Die in dieser Richtlinie
aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist
jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele
beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht
werden. In diesem Fall muss die Maschine soweit
wie irgend möglich auf diese Ziele hin
konzipiert und gebaut werden.
-
Die grundlegende Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen wurden nach Maßgabe
der Gefahren zusammengefasst, die sie abdecken.
Von den Maschinen geht eine Reihe von Gefahren
aus, die in mehreren Kapiteln dieses Anhanges
gehandelt werden können. Der Hersteller ist
verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen,
um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren
zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter
Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und
bauen.
1. GRUNDLEGENDE
SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI
KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN
-
Allgemeines
-
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
-
"Gefahrenbereich"
der Bereich innerhalb und/oder im
Umkreis einer Maschine, in dem
die Sicherheit oder die
Gesundheit einer Person durch den
Aufenthalt in diesem Bereich
gefährdet wird;
-
"gefährdete
Person" eine Person, die
sich ganz oder teilweise in einem
Gefahrenbereich befindet;
-
"Bedienungspersonal"
die Person(en), die für
lnstallation, Betrieb, Rüsten,
Wartung einschließlich
Reinigung, Störungsbeseitigung
und Transport einer Maschine
zuständig ist (sind).
-
Grundsätze
für die Integration der Sicherheit
-
Durch die
Bauart der Maschinen muss
gewährleistet sein, dass
Betrieb, Rüsten und Wartung bei
bestimmungsgemäßer Verwendung
ohne Gefährdung von Personen
erfolgen. Die Maßnahmen müssen
darauf abzielen, Unfallrisiken
während der voraussichtlichen
Lebensdauer der Maschine,
einschließlich der Zeit, in der
die Maschine montiert und
demontiert wird, selbst in den
Fällen auszuschließen, in denen
ich die Unfallrisiken aus
vorhersehbaren ungewöhnlichen
Situationen ergeben.
-
Bei der Wahl
der angemessensten Lösungen muss
der Hersteller folgende
Grundsätze anwenden, und zwar in
der angegebenen Reihenfolge:
-
Beseitigung
oder Minimierung der
Gefahren (Integration des
Sicherheitskonzepts in
die Entwicklung und den
Bau der Maschine);
-
Ergreifen
von notwendigen
Schutzmaßnahmen gegen
nicht zu beseitigende
Gefahren;
-
Unterrichtung
der Benutzer über die
Restgefahren aufgrund der
nicht vollständigen
Wirksamkeit der
getroffenen
Schutzmaßnahmen; Hinweis
auf eine eventuell
erforderliche
Spezialausbildung und
persönliche
Schutzausrüstung.
-
Bei der
Entwicklung und dem Bau der
Maschine sowie bei der
Ausarbeitung der
Betriebsanleitung muss der
Hersteller nicht nur den normalen
Gebrauch der Maschine in Betracht
ziehen, sondern auch die nach
vernünftigem Ermessen zu
erwartende Benutzung der
Maschine. Die Maschine ist so zu
konzipieren, dass eine nicht
ordnungsgemäße Verwendung
verhindert wird, falls diese ein
Risiko mit sich bringt.
Gegebenenfalls ist in der
Betriebsanleitung auf sachwidrige
Verwendungen der Maschine
besonders hinzuweisen, die
erfahrungsgemäß vorkommen
können.
-
Bei
bestimmungsgemäßer Verwendung
müssen Belästigung, Ermüdung
und psychische Belastung (Stress)
des Bedienungspersonals unter
Berücksichtigung der
ergonomischen Prinzipien auf das
mögliche Mindestmaß reduziert
werden.
-
Der Hersteller
muss bei der Konzipierung und dem
Bau der Maschine den Belastungen
Rechnung tragen, die dem
Bedienungspersonal durch die
notwendige oder voraussichtliche
Benutzung von persönlichen
Schutzausrüstungen (zum
Beispiel: Schuhe, Handschuhe
usw.) auferlegt werden.
-
Die Maschine
muss mit allen wesentlichen
Spezialausrüstungen oder
-zubehörteilen geliefert werden,
damit sie risikofrei gerüstet,
gewartet und betrieben werden
kann.
-
Materialien und
Erzeugnisse: Die für den Bau der
Maschine eingesetzten Materialien oder
die bei ihrer Benutzung verwendeten und
entstehenden Produkte dürfen nicht zur
Gefährdung der Sicherheit und der
Gesundheit der betroffenen Personen
führen. Insbesondere bei der Verwendung
von Fluiden (Druckmedien) muss die
Maschine so konzipiert und gebaut sein,
dass sie die Gefahren aufgrund von
Einfüllung, Verwendung, Rückgewinnung
und Beseitigung benutzt werden kann.
-
Beleuchtung: Die
Maschine ist vom Hersteller mit einer den
Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung
auszustatten, falls das Fehlen einer
solchen Beleuchtung trotz normaler
Raumbeleuchtung ein Risiko verursachen
kann. Der Hersteller muss darauf achten,
dass es weder einen störenden
Schattenbereich noch störende Blendung
oder einen gefährlichen stroboskopischen
Effekt aufgrund der vom Hersteller
gelieferten Beleuchtung gibt. Falls
bestimmte innenliegende Einrichtungen
häufig geprüft werden müssen, müssen
sie mit geeigneter Beleuchtung versehen
sein. Das gleiche gilt für die Rüst-
und Wartungsbereiche.
-
Konzipierung der
Maschine im Hinblick auf die Handhabung:
Die Maschine oder jedes ihrer
Bestandteile müssen
-
gefahrlos
gehandhabt werden können;
-
so verpackt
oder konzipiert sein, dass sie
ohne Beschädigungen und Gefahren
zwischengelagert werden können
(z.B. ausreichende Stabilität,
besondere Abstützungen usw.).
Wenn sich die Maschine oder ihre
Bestandteile aufgrund ihres
Gewichts, ihrer Abmessungen oder
ihrer Form nicht von Hand bewegen
lassen, muss die Maschine oder
jedes ihrer Bestandteile
-
entweder mit
Zubehörteilen ausgestattet sein,
so dass sie von einer
Lastaufnahmeeinrichtung
aufgenommen werden können,
-
oder so
konzipiert sein, dass sie mit
solchen Zubehörteilen
ausgestattet werden können
(Gewindebohrungen zum Beispiel),
-
oder so
geformt sein, dass die üblichen
Lastaufnahmeeinrichtungen leicht
angelegt werden können.
Maschinen bzw. Maschinenteile,
die von Hand transportiert
werden, rnüssen
-
entweder
leicht transportierbar sein,
-
oder über
Tragevorrichtungen (z.B. Griffe
usw.) für einen sicheren
Transport verfügen. Für die
Handhabung von Werkzeugen
und/oder Maschinenteilen, die
auch bei geringem Gewicht
(aufgrund ihrer Form, ihres
Werkstoffs usw.) eine Gefahr
darstellen können, sind
besondere Vorkehrungen zu
treffen.
-
Steuerungen
und Befehlseinrichtungen
-
Sicherheit
und Zuverlässigkeit von Steuerungen: Steuerungen
sind so zu konzipieren und zu bauen, dass
sie sicher und zuverlässig
funktionieren und somit keine
gefährlichen Situationen entstehen.
Insbesondere müssen sie so konzipiert
und gebaut sein, dass
-
Stellteile:
Stellteile müssen
-
deutlich
sichtbar und kenntlich und
gegebenenfalls zweckmäßig
gekennzeichnet sein;
-
so angebracht
sein, dass ein sicheres,
unbedenkliches, schnelles und
eindeutiges Betätigen möglich
ist;
-
so konzipiert
sein, dass das Betätigen des
Stellteils mit der jeweiligen
Steuerwirkung kohärent ist;
-
außerhalb der
Gefahrenbereiche angeordnet sein,
erforderlichenfalls mit Ausnahme
bestimmter Stellteile wie solcher
von Notbefehlseinrichtungen oder
von Stellteilen auf Pulten zur
Programmierung von Robotern;
-
so liegen,
dass ihr Betätigen nicht
zusätzliche Gefahren hervorruft;
-
so konzipiert
oder geschützt sein, dass die
beabsichtigte Wirkung, falls sie
eine Gefahr hervorrufen kann,
nicht ohne absichtliches
Betätigen eintreten kann;
-
so gefertigt
werden, dass sie vorhersehbaren
Beanspruchungen standhalten; dies
gilt insbesondere für Stellteile
von Notbefehlseinrichtungen, die
in hohem Maße beansprucht werden
können.
-
Ist ein
Stellteil für mehrere
verschiedene Wirkungen konzipiert
und gebaut, d.h. ist seine
Wirkung nicht eindeutig (zum
Beispiel bei der Verwendung von
Tastaturen usw.), so muss die
jeweilige Steuerwirkung
unmissverständlich angezeigt und
erforderlichenfalls bestätigt
werden.
-
Die Stellteile
müssen so gestaltet sein, dass
unter Berücksichtigung der
ergonomischen Prinzipien, ihre
Anordnung, ihre
Bewegungseinrichtung und ihr
Widerstand mit der Steuerwirkung
kompatibel sind. Die Belastungen
aufgrund der notwendigen oder
voraussichtlichen Verwendung
persönlicher Schutzausrüstungen
(zum Beispiel Schuhe, Handschuhe
usw.) müssen in Betracht gezogen
werden.
-
Die Maschine
muss mit sicherheitsrelevanten
Anzeigevorrichtungen (Skalen,
Signalanzeigen usw.) und
Hinweisen versehen sein. Das
Bedienungspersonal muss diese
Anzeigevorrichtung vom
Bedienungsstand aus einsehen
können.
-
Vom
Hauptbedienungsstand aus muss
sich das Bedienungspersonal
vergewissern können, dass sich
keine gefährdeten Personen in
den Gefahrenbereichen aufhalten.
-
Ist dies nicht
möglich, muss die Steuerung so
konzipiert und gebaut sein, dass
der Inbetriebnahme ein
akustisches und/oder optisches
Warnsignal vorgeschaltet ist. Die
gefährdete Person muss die Zeit
und die Möglichkeit haben, das
Ingangsetzen der Maschine rasch
zu verhindern.
-
Ingangsetzen:
Das Ingangsetzen einer
Maschine darf nur durch absichtliche
Betätigung einer hierfür vorgesehenen
Befehlseinrichtung möglich sein. Dies
gilt auch
-
für das
Wiederingangsetzen nach einem
Stillstand, ungeachtet der
Ursache für diesen Stillstand;
-
für eine
wesentliche Änderung des
Betriebszustandes (z.B. der
Geschwindigkeit, des Druckes
usw.),
-
sofern dieses
Wiederingangsetzen oder diese Änderung des Betriebszustandes
für die gefährdeten Personen
nicht völlig gefahrlos erfolgt.
-
Diese
grundlegende Anforderung gilt
nicht für das Wiederingangsetzen
oder die Änderung des
Betriebszustandes bei der
normalen Befehlsabfolge im
Automatikbetrieb.
-
Verfügt eine
Maschine über mehrere
Befehlseinrichtungen zum
Ingangsetzen und kann sich daher
das Bedienungspersonal
gegenseitig gefährden, so
müssen zusätzliche
Einrichtungen (z.B.
Zustimmungsschalter oder
Wahlschalter, die nur jeweils
eine Befehlseinrichtung zum
Ingangsetzen wirksam werden
lassen) vorgesehen werden, um
diese Gefahr auszuschließen.
-
Das
Wiederingangsetzen einer
automatischen Anlage im
Automatikbetrieb nach einer
Abschaltung muss leicht
durchführbar sein, nachdem die
Sicherheitsbedingungen erfüllt
sind.
-
Stillsetzen
-
Normales
Stillsetzen
-
Jede
Maschine muss mit einer
Befehlseinrichtung zum
sicheren Stillsetzen der
gesamten Maschine
ausgerüstet sein.
-
Jeder
Arbeitsplatz muss mit
einer Befehlseinrichtung
ausgerüstet sein, mit
der sich entsprechend der
Gefahrenlage alle
beweglichen Teile der
Maschine bzw. bestimmte
bewegliche Teile
stillsetzen lassen, um
die Maschine in einen
sicheren Zustand zu
versetzen. Der Befehl zum
Stillsetzen der Maschine
muss den Befehlen zum
Ingangsetzen
übergeordnet sein.
-
Ist
die Maschine oder sind
ihre gefährlichen Teile
stillgesetzt, so muss die
Energieversorgung des
Antriebs unterbrochen
werden.
-
Stillsetzen im
Notfall
-
Die
Befehlseinrichtung muss
-
deutlich
kenntliche, gut sichtbare
und schnell zugängliche
Stellteile haben;
-
das
möglichst schnelle
Stillsetzen des
gefährlichen
Bewegungsvorgangs
bewirken, ohne dass sich
hierdurch zusätzliche
Gefahrenmomente ergeben;
-
eventuell
bestimmte
Sicherungsbewegungen
auslösen oder eine
Auflösung zulassen.
-
Die
Notbefehlseinrichtung
muss nach der Auflösung
so lange blockiert
bleiben, bis sie durch
eine geeignete
Betätigung freigegeben
wird. Durch diese
Freigabe darf die
Maschine nicht wieder in
Gang gesetzt, sondern nur
das Wiederingangsetzen
ermöglicht werden. Die
Notbefehlseinrichtung
darf die Aus-Funktion
erst dann auslösen, wenn
sie sich in der
Blockierstellung
befindet.
-
Verkettete
Anlagen
-
Bei
Maschinen oder
Maschinenteilen, die für
ein Zusammenwirken
konzipiert sind, muss der
Hersteller die Maschine
so konzipieren und bauen,
dass die
Befehlseinrichtungen zum
Stillsetzen,
einschließlich der
Notbefehlseinrichtung,
nicht nur die Maschine
stillsetzen können,
sondern auch alle vor-
und/oder nachgeschalteten
Einrichtungen, falls
deren weiterer Betrieb
eine Gefahr darstellen
kann.
-
Betriebsartenwahlschalter
-
Die gewählte
Steuerungsart muss allen anderen
Steuerfunktionen außer der für
die Notbefehlseinrichtung
übergeordnet sein.
-
Ist die
Maschine so konzipiert und gebaut
worden, dass mehrere
Steuerungsabläufe oder
Betriebsarten mit
unterschiedlichen
Sicherheitsstufen möglich sind
(z.B. für Rüsten, Wartung,
Inspektion usw.), so muss sie mit
einem in jeder Stellung
abschließbaren
Betriebsartenwahlschalter
versehen sein. Jede Stellung des
Wahlschalters darf nur einer
Steuer- oder Betriebsart
entsprechen.
-
Der
Wahlschalter kann durch andere
Wahlmittel ersetzt werden, durch
die nur bestimmte Gruppen von
Bedienungspersonal bestimmte
Funktionen der Maschinen
ausführen können (z.B.
Zugriffscode für bestimmte
numerische Steuerfunktionen
usw.).
-
Ist bei
bestimmten Arbeitsgängen ein
Betrieb der Maschine bei
aufgehobener Schutzwirkung der
Schutzeinrichtungen erforderlich,
so sind der entsprechenden
Wahlschalterstellung folgende
Steuerungsvorgaben zuzuordnen:
-
die
Automatiksteuerung wird
gesperrt;
-
es
sind nur Bewegungen
möglich, wenn die
Befehlseinrichtungen
kontinuierlich betätigt
werden
(Befehlseinrichtungen mit
selbsttätiger
Rückstellung);
-
gefährliche
Bewegungen von Teilen
sind nur unter
verschärften
Sicherheitsbedingungen
möglich (z.B. reduzierte
Geschwindigkeit,
reduzierte Leistung,
Schrittbetrieb oder
sonstige geeignete
Vorkehrungen), und
Gefahren, die sich aus
Befehlsverkettungen
ergeben, werden
ausgeschaltet;
-
Maschinenbewegungen,
die aufgrund einer
direkten oder indirekten
Einwirkung auf
maschineninterne Sensoren
eine Gefahr darstellen
können, werden gesperrt.
-
Vorn
Betätigungsplatz des
Wahlschalters aus müssen sich
die jeweils betriebenen
Maschinenteile steuern lassen.
-
Störung
der Energieversorgung
-
Eine
Unterbrechung, eine Wiederkehr
der Energieversorgung nach einer
Unterbrechung oder eine sonstige Änderung der Energieversorgung
der Maschine darf nicht zu
gefährlichen Situationen
führen.
-
Insbesondere
ist folgendes auszuschließen:
-
unbeabsichtigtes
lngangsetzen;
-
Nichtausführung
eines bereits erteilten
Befehls zum Stillsetzen;
-
Herabfallen
oder Herausschleudern
eines beweglichen
Maschinenteils oder eines
von der Maschine
gehaltenen Werkstücks;
-
Verhinderung
des automatischen oder
manuellen Stillsetzens
von beweglichen Teilen
jeglicher Art;
-
Ausfall
von Schutzeinrichtungen.
-
Störung
des Steuerkreises
-
Ein Defekt in
der Logik des Steuerkreises, eine
Störung oder Beschädigung des
Steuerkreises darf nicht zu
gefährlichen Situationen
führen.
-
Insbesondere
ist folgendes auszuschließen:
-
unbeabsichtigtes
Ingangsetzen;
-
Nichtausführung
eines bereits erteilten
Befehls zum Stillsetzen;
-
Herabfallen
oder Herausschleudern
eines beweglichen
Maschinenteils oder eines
von der Maschine
gehaltenen Werkstücks;
-
Verhinderung
des automatischen oder
manuellen Stillsetzens
von beweglichen Teilen
jeglicher Art;
-
Ausfall
von Schutzeinrichtungen.
-
Die
Notbefehlseinrichtung muss nach
der Auflösung so lange blockiert
bleiben, bis sie durch eine
geeignete Betätigung freigegeben
wird. Durch diese Freigabe darf
die Maschine nicht wieder in Gang
gesetzt, sondern nur das
Wiederingangsetzen ermöglicht
werden. Die Notbefehlseinrichtung
darf die Ausfunktion erst dann
auslösen, wenn sie sich in der
Blockierstellung befindet.
-
Software
-
Die Software
für den Dialog zwischen
Bedienungspersonal und Steuer-
oder Kontrollsystem einer
Maschine ist nach den
Grundsätzen der
Benutzerfreundlichkeit
auszulegen.
-
Schutzmaßnahmen
gegen mechanische Gefahren
-
Stabilität
-
Die Maschine
sowie ihre Bestandteile und ihre
Ausrüstungsteile müssen so
konzipiert und gebaut sein, dass
sie unter den vorgesehenen
Betriebsbedingungen
(gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der
Klimabedingungen) ausreichend
stabil sind und benutzt werden
können, ohne dass die Gefahr
eines unbeabsichtigten
Umstürzens, Herabfallens oder
Verrückens besteht.
-
Kann aufgrund
der Form der Maschine oder der
vorgesehenen Installation eine
ausreichende Stabilität nicht
gewährleistet werden, müssen
geeignete Befestigungsmittel
vorgesehen und in der
Betriebsanleitung angegeben
werden.
-
Bruchgefahr
beim Betrieb
-
Die
verschiedenen Teile der Maschine
sowie die Verbindungen
untereinander müssen den
Belastungen während der
bestimmungsgemäßen Verwendung
standhalten können.
-
Die
verwendeten Materialien müssen
eine der bestimmungsgemäßen
Verwendung angepasste,
ausreichende
Widerstandsfähigkeit aufweisen,
insbesondere in bezug auf
Ermüdung, Alterung, Korrosion
und Verschleiß.
-
Der Hersteller
muss in der Betriebsanleitung Art
und Intervall von
sicherheitsrelevanten
Inspektions- und Wartungsarbeiten
angeben. Gegebenenfalls ist dort
auf verschleißanfällige Teile
und Kriterien für den Austausch
hinzuweisen.
-
Besteht trotz
der getroffenen
Vorsichtsmaßnahmen noch Berst-
oder Bruchgefahr (im Fall von
Schleifscheiben zum Beispiel),
müssen die betreffenden
beweglichen Teile so montiert und
angeordnet sein, dass ihre
Bruchstücke bei einem Bruch
zurückgehalten werden.
-
Starre oder
elastische Leitungen, die Fluide
- insbesondere unter hohem Druck
- führen, müssen den
vorgesehenen inneren und
äußeren Belastungen
standhalten. Sie müssen gut
befestigt und/oder vor jeglicher
aggressiver Einwirkung von außen
geschützt sein. Es sind
Vorkehrungen zu treffen, damit
sie im Fall des Bruchs keine
Gefahren verursachen können
(plötzliche Bewegungen, unter
hohem Druck austretender Strahl
usw.).
-
Bei
automatischer Zuführung des
Werkstücks zum Werkzeug müssen
folgende Bedingungen erfüllt
sein, um Risiken für die
gefährdeten Personen (z.B. durch
Werkzeugbruch) auszuschließen:
-
Bei
Berührung zwischen
Werkzeug und Werkstück
muss das Werkzeug seine
normalen
Arbeitsbedingungen
erreicht haben.
-
Wird
das Werkzeug absichtlich
oder zufällig in Betrieb
gesetzt und/oder
angehalten, so müssen
Zuführbewegungen und
Werkzeugbewegung synchron
verlaufen.
-
Gefahren
durch herabfallende und
herausgeschleuderte Gegenstände
-
Es müssen
Vorkehrungen getroffen werden, um
das Herabfallen oder das
Herausschleudern von eventuell
gefährlichen Gegenständen
(bearbeitete Werkstücke,
Werkzeuge, Späne, Bruchstücke,
Abfälle usw.) zu vermeiden.
-
Gefahren
durch Oberflächen, Kanten, Ecken
-
Die
zugänglichen Maschinenteile
dürfen - sofern dies ihre
Funktion zulässt - weder scharfe
Kanten und Ecken noch rauhe
Oberflächen aufweisen, die zu
Verletzungen führen können.
-
Gefahren
durch mehrfach kombinierte Maschinen
-
Kann die
Maschine mehrere unterschiedliche
Arbeitsgänge ausführen, wobei
zwischen jedem Arbeitsgang das
Werkstück von Hand abgenommen
wird (mehrfach kombinierte
Maschine), so muss sie so
konzipiert und gebaut sein, dass
jedes Teil auch getrennt
verwendet werden kann, ohne dass
die übrigen Teile für die
gefährdete Person eine Gefahr
oder Behinderung darstellen.
-
Dazu muss
jedes Teil, sofern es nicht
gesichert ist, einzeln
inganggesetzt und stillgesetzt
werden können.
-
Gefahren
durch Änderung der Drehzahl der
Werkzeuge
-
Ist die
Maschine für die Durchführung
von Arbeitsgängen unter
verschiedenen
Verwendungsbedingungen konzipiert
(z.B. bezüglich der
Geschwindigkeit und
Energieversorgung), muss sie so
konzipiert und gebaut sein, dass
diese Bedingungen gefahrlos und
zuverlässig gewählt und
eingestellt werden können.
-
Verhütung
von Gefahren durch bewegliche Teile
-
Die
beweglichen Teile der Maschine
müssen so konzipiert, gebaut und
angeordnet sein, dass Gefahren
vermieden werden oder - falls
weiterhin Gefahren bestehen - mit
Schutzeinrichtungen in der Weise
versehen sein, dass jedes Risiko
durch Erreichen der Gefahrstelle,
das zu Unfällen führen kann,
ausgeschlossen wird.
-
Auswahl
der Schutzeinrichtungen gegen Gefahren
durch bewegliche Teile
-
Die für den
Schutz gegen Gefahren durch
bewegliche Teile verwendeten
Schutzeinrichtungen müssen
entsprechend der jeweiligen
Gefahr ausgewählt werden. Die
folgenden Angaben müssen bei der
Auswahl herangezogen werden.
-
Bewegliche
Teile der
Kraftübertragung
-
Zum
Schutz der gefährdeten
Personen gegen Gefahren
durch bewegliche Teile
der Kraftübertragung
(wie z.B.
Antriebscheiben,
Treibriemen, Zahnräder,
Zahnstangen,
Kraftübertragungswellen
usw.) müssen
-
Die
letztgenannte Lösung ist
zu wählen, wenn häufige
Eingriffe vorgesehen
sind.
-
Bewegliche
Teile, die am
Arbeitsprozess teilnehmen
(Wirkbereich)
-
Zum
Schutz der gefährdeten
Personen vor Gefahren
durch bewegliche Teile,
die am Arbeitsprozess
teilnehmen (wie z.B.
Schneidwerkzeuge,
Pressenstößel, Walzen,
in Bearbeitung
befindliche Werkstücke
usw.) müssen folgende
Schutzeinrichtungen
verwendet werden:
-
falls
möglich - feststehende
Schutzeinrichtungen
entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und
1.4.2.1
-
oder
andernfalls bewegliche
Schutzeinrichtungen
entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und
1.4.2.2.B oder andere
Schutzeinrichtungen wie
Schutzeinrichtungen mit
Annäherungsreaktion
(z.B. Lichtschranken,
Schaltmatten),
ortsbindende
Schutzeinrichtungen (z.B.
Zweihandschaltungen) oder
automatisch abweisende
Schutzeinrichtungen
entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und
1.4.3. Können jedoch
bestimmte am
Arbeitsprozess
teilnehmende bewegliche
Teile während ihres
Betriebes aufgrund von
Arbeitsgängen, die das
Eingreifen des
Bedienungspersonals in
ihrer Nähe erfordern,
nicht oder nur teilweise
gesichert werden, so
müssen diese Teile,
soweit technisch
möglich, versehen werden
mit
-
feststehenden
Schutzeinrichtungen,
entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und
1.4.2.1, so dass ein
Erreichen der für den
Arbeitsgang nicht
benutzten beweglichen
Teile nicht möglich ist,
-
und
mit verstellbaren
Schutzeinrichtungen,
entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und
1.4.2.3, um den Zugang
auf die für den
Arbeitsgang unbedingt
notwendigen beweglichen
Teile zu beschränken.
-
Anforderungen
an Schutzeinrichtungen
-
Allgemeine
Anforderungen: Die
Schutzeinrichtungen
-
müssen stabil
gebaut sein;
-
dürfen keine
zusätzlichen Gefahren
verursachen;
-
dürfen nicht
auf einfache Weise umgangen oder
unwirksam gemacht werden können;
-
müssen
ausreichend Abstand zum
Gefahrenbereich haben;
-
dürfen die
Beobachtung des Arbeitszyklus
nicht mehr als notwendig
einschränken;
-
müssen die
für die Werkzeugzu- und/oder
-abführung oder für die
Wartungsarbeiten erforderlichen
Eingriffe möglichst ohne
Demontage der Schutzeinrichtungen
zulassen, wobei der Zugang auf
den für die Arbeit notwendigen
Bereich beschränkt sein muss.
-
Besondere
Anforderungen an trennende
Schutzeinrichtungen
-
Feststehende
Schutzeinrichtungen
-
Feststehende
Schutzeinrichtungen
müssen fest an ihrem
Platz gehalten werden.
-
Sie
müssen durch Systeme
befestigt sein, die nur
mit Werkzeugen geöffnet
werden können.
-
Soweit
möglich, dürfen sie
nach Lösen der
Befestigungsmittel nicht
in der Schutzstellung
verbleiben.
-
Bewegliche
Schutzeinrichtungen
-
Bewegliche
Schutzeinrichtungen des
Typs A müssen
-
soweit
möglich mit der Maschine
verbunden bleiben, wenn
sie geöffnet werden;
-
mit
einer Kopplung
ausgerüstet sein, so
dass die beweglichen
Teile nicht in Gang
gesetzt werden können,
solange ein Erreichen
dieser Teile möglich
ist, und stillgesetzt
werden, sobald sich die
Schutzeinrichtung nicht
mehr in Schließstellung
befindet.
-
Bewegliche
Schutzeinrichtungen des
Typs B müssen so
konzipiert und in die
Steuerung der Maschine
integriert werden, dass
-
die
beweglichen Teile nicht
in Gang gesetzt werden
können, solange ein
Erreichen dieser Teile
möglich ist;
-
ein
Erreichen beweglicher
Teile während des
Betriebs nicht möglich
ist;
-
ihre
Einstellung nur durch
eine absichtliche
Handlung möglich ist,
z.B. mit einem Werkzeug,
Schlüssel usw.;
-
bei
Fehlen oder Störung
eines ihrer Organe das
Ingangsetzen verhindert
wird oder die beweglichen
Teile stillgesetzt
werden;
-
bei
Gefahr des
Herausschleuderns durch
eine geeignete
Auffangvorrichtung Schutz
gewährleistet ist.
-
Zugangsbeschränkende
verstellbare Schutzeinrichtungen
-
Verstellbare
Schutzeinrichtungen, die
den Zugang auf die für
die Arbeit unbedingt
notwendigen beweglichen
Teile beschränken,
müssen
-
je
nach Art der
durchzuführenden Arbeit
manuell oder automatisch
verstellbar sein;
-
leicht
und ohne Werkzeug
verstellt werden können;
-
die
Gefahr des
Herausschleuderns soweit
wie möglich verringern.
-
Besondere
Anforderungen an nicht trennende
Schutzeinrichtungen
-
Schutzeinrichtungen
müssen so konzipiert und in die
Steuerung der Maschine integriert
werden, dass
-
die
beweglichen Teile nicht
in Gang gesetzt werden
können, solange sie vom
Bedienungspersonal
erreicht werden können;
-
die
beweglichen Teile
während des Betriebs von
gefährdeten Personen,
nicht erreicht werden
können;
-
ihre
Einstellung nur durch
eine absichtliche
Handlung möglich ist,
z.B. mit einem Werkzeug,
Schlüssel usw.;
-
bei
Fehlen oder Störungen
eines ihrer Organe das
Ingangsetzen verhindert
wird oder die beweglichen
Teile stillgesetzt
werden.
-
Schutzmaßnahmen
gegen sonstige Gefahren
-
Gefahren
durch elektrische Energie
-
Eine
elektrisch angetriebene Maschine
muss so konzipiert, gebaut und
ausgerüstet sein, dass alle
Gefahren aufgrund von
Elektrizität vermieden werden
oder vermieden werden können.
-
Soweit die
Maschine unter die spezifischen
Rechtsvorschriften betreffend
elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen fällt, sind
diese anzuwenden.
-
Gefahren
durch statische Elektrizität .
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass möglicherweise
gefährliche elektrostatische
Aufladungen vermieden oder
beschränkt werden, und/oder mit
Mitteln zum Ableiten versehen
sein.
-
Gefahren
durch nicht-elektrische Energie
-
Eine mit
nicht-elektrischer Energie (z.B.
hydraulischer, pneumatischer oder
thermischer Energie usw.)
angetriebene Maschine muss so
konzipiert, gebaut und
ausgerüstet sein, dass alle
Gefahren, die von diesen
Energiearten ausgehen können,
vermieden werden.
-
Gefahren
durch fehlerhafte Montage
-
Fehler bei der
Montage oder der erneuten Montage
bestimmter Teile, die zu Gefahren
führen könnten, müssen durch
die Bauart dieser Teile oder
andernfalls durch Hinweise auf
den Teilen selbst und/oder auf
den Gehäusen unmöglich gemacht
werden. Die gleichen Hinweise
müssen auf den beweglichen
Teilen und/oder auf ihrem
Gehäuse stehen, wenn die
Kenntnisse der Bewegungsrichtung
für die Vermeidung einer Gefahr
notwendig ist. Eventuell muss die
Betriebsanleitung zusätzliche
Informationen enthalten.
-
Kann ein
fehlerhafter Anschluß eine
Gefahr verursachen, so muss dies
bei Fluidleitungen bzw.
elektrischen Leitungen, bereits
durch die Bauart oder andernfalls
durch Hinweise auf den Leitungen
und/oder Klemmen unmöglich
gemacht werden.
-
Gefahren
durch extreme Temperaturen
-
Es müssen
Vorkehrungen getroffen werden, um
jegliche Verletzungsgefahr -
durch Berührung oder Aufenthalt
in unmittelbarer Umgebung - durch
Teile oder Materialien mit hoher
oder sehr niedriger Temperatur zu
vermeiden.
-
Gefahren durch
Spritzer von heißen oder sehr
kalten Materialien müssen
ermittelt werden. Falls solche
Gefahren existieren, müssen die
zur ihrer Vermeidung notwendigen
Maßnahmen ergriffen werden und,
falls dies technisch nicht
möglich ist, müssen sie
entschärft werden.
-
Brandgefahr
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass jegliche von der
Maschine selbst oder durch Gase,
Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe
und andere von der Maschine
freigesetzte oder verwendete
Substanzen verursachte Brand-
oder Überhitzungsgefahr
vermieden wird.
-
Explosionsgefahr
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass jegliche
Explosionsgefahr, die von der
Maschine selbst oder von Gasen,
Flüssigkeiten, Stäuben,
Dämpfen und anderen von der
Maschine freigesetzten oder
verwendeten Substanzen ausgeht,
vermieden wird.
-
Hierzu hat der
Hersteller Maßnahmen zu treffen,
um
-
eine
gefährliche
Konzentration der
betreffenden Stoffe zu
vermeiden,
-
eine
Zündung
explosionsfähiger
Atmosphäre zu vermeiden,
-
falls
es dennoch zu einer
Explosion kommen sollte,
deren Auswirkungen auf
die Umgebung auf ein
ungefährliches Maß zu
beschränken.
-
Dieselben
Maßnahmen sind zu treffen, wenn
die Maschine vom Hersteller für
den Einsatz in explosionsfähiger
Atmosphäre vorgesehen ist.
-
Die zu diesen
Maschinen gehörenden
elektrischen Betriebsmittel
müssen hinsichtlich der
Explosionsgefahr den geltenden
Einzelrichtlinien entsprechen.
-
Gefahren
durch Lärm
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass Gefahren durch
Lärmemission auf das unter
Berücksichtigung des technischen
Fortschritts und der verfügbaren
Mittel zur Lärmminderung,
vornehmlich an der Quelle,
erreichbare niedrigste Niveau
gesenkt werden.
-
Gefahren
durch Vibrationen
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass Gefahren durch
Maschinenvibrationen auf das
unter Berücksichtigung des
technischen Fortschritts und der
verfügbaren Mittel zur
Verringerung von Vibrationen,
vornehmlich an der Quelle,
erreichbare niedrigste Niveau
gesenkt werden.
-
Gefahren
durch Strahlung
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass jegliche Emission von
Strahlung durch die Maschine auf
das für ihr Funktionieren
notwendige Maß beschränkt wird
und eine Einwirkung auf die
gefährdeten Personen
vollständig unterbunden oder auf
ein ungefährliches Maß begrenzt
wird.
-
Gefahren
durch Strahlung von außen
-
Die Maschine
muss so. konzipiert und gebaut
sein, dass ihr Funktionieren
durch eine Strahlung von außen
nicht beeinträchtigt wird.
-
Gefahren
durch Lasereinrichtungen
-
Bei Verwendung
von Lasereinrichtungen ist
folgendes zu beachten:
-
Lasereinrichtungen
an Maschinen müssen so
konzipiert und gebaut
sein, dass
unbeabsichtigtes Strahlen
verhindert wird;
-
Lasereinrichtungen
an Maschinen müssen so
abgeschirmt sein, dass
weder durch die
Nutzstrahlung noch durch
reflektierte oder
gestreute Strahlung und
Sekundärstrahlung
Gesundheitsgefahren
auftreten;
-
optische
Einrichtungen zur
Beobachtung oder
Einstellung von
Lasereinrichtungen an
Maschinen müssen so
beschaffen sein, dass
durch die Laserstrahlung
keine
Gesundheitsgefährdung
eintritt.
-
Gefahren
durch Emission von Stäuben, Gasen usw.
-
Die Maschine
muss so konzipiert, gebaut
und/oder ausgerüstet sein, dass
Gefahren durch Gase,
Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe
und sonstige Abfallprodukte der
Maschine vermieden werden.
-
Falls eine
solche Gefahr besteht, muss die
Maschine so ausgerüstet sein,
dass die genannten Stoffe
aufgefangen und/oder abgesaugt
werden können.
-
Ist die
Maschine im Normalbetrieb nicht
geschlossen, müssen die im
vorangegangenen Absatz genannten
Auffang- und/oder
Absaugeinrichtungen so nah wie
möglich an der Emissionsstelle
liegen.
-
Gefahr, in
einer Maschine eingeschlossen zu bleiben
-
Die Maschinen
müssen so konzipiert, gebaut
oder ausgerüstet sein, dass eine
gefährdete Person nicht in der
Maschine eingeschlossen bleibt
oder, falls dies nicht möglich
ist, Hilfe herbeirufen kann.
-
Sturzgefahr
-
Diejenigen
Teile der Maschine, auf denen
Personen sich eventuell bewegen
oder aufhalten müssen, müssen
so konzipiert und gebaut sein,
dass ein Ausrutschen, Stolpern
oder ein Sturz auf oder von
diesen Teilen vermieden wird.
-
Instandhaltung
-
Wartung
der Maschine
-
Die Rüst- und
Wartungsstellen einschließlich
der Schmierstellen müssen
außerhalb der Gefahrenbereiche
liegen. Die Rüstarbeiten und die
Instandhaltungsarbeiten wie
Reparatur- und Wartungsarbeiten
einschließlich Reinigung müssen
bei stillgesetzter Maschine
durchgeführt werden können.
-
Kann
mindestens eine der vorgenannten
Bedingungen aus technischen
Gründen nicht erfüllt werden,
müssen diese Arbeitsgänge
gefahrlos ausgeführt werden
können (siehe insbesondere
1.2.5).
-
Bei
automatischen Maschinen und
gegebenenfalls bei anderen
Maschinen muss der Hersteller
eine Schnittstelle zum Anschluß
einer Einrichtung für
Fehlerdiagnose vorsehen.
-
Teile von
automatischen Maschinen, die
insbesondere für eine
Fertigungsumstellung oder
aufgrund ihrer
Verschleißanfälligkeit oder
aufgrund möglicher
Beschädigungen bei einer
Betriebsstörung häufig
ausgewechselt werden müssen,
sind für problemlose,
risikofreie Montage und Demontage
auszuIegen. Der Zugang zu diesen
Maschinenteilen ist so zu
gestalten, dass diese Arbeiten
mit den jeweiligen technischen
Hilfsmitteln (Werkzeuge,
Messinstrumente usw.) nach den
herstellerseitig angegebenen
Arbeitsverfahren durchgeführt
werden können.
-
Zugänge
zum Arbeitsplatz und zu den
Eingriffspunkten
-
Der Hersteller
muss Zugangsmöglichkeiten
(Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen
usw.) vorsehen, durch die alle
für die Betätigung beim
Arbeitsablauf, für das Rüsten
und die Instandhaltung relevanten
Stellen sicher erreicht werden
können.
-
Trennung
von den Energiequellen
-
Jede Maschine
muss mit Einrichtungen
ausgestattet sein, mit denen sie
von jeder einzelnen Energiequelle
getrennt werden kann
(Hauptbefehlseinrichtungen).
Diese Einrichtungen sind klar zu
kennzeichnen. Sie müssen
abschließbar sein, falls eine
Wiedereinschaltung für die
betreffende Person eine Gefahr
verursachen kann. Bei elektrisch
betriebenen Maschinen, die über
Steckverbindung angeschlossen
sind, genügt die Trennung der
Steckverbindung.
-
Die
Hauptbefehlseinrichtung muss auch
dann abschließbar sein, wenn das
Bedienungspersonal die permanente
Trennung vom jeweiligen
Arbeitsplatz aus nicht
überwachen kann.
-
Die
Restenergie bzw. gespeicherte
Energie, die nach der Trennung
der Maschine noch vorhanden sein
kann, muss ohne Gefahr für die
betreffenden Personen abgeleitet
werden können.
-
Abweichend von
der obengenannten Anforderung ist
es zulässig, dass bestimmte
Kreise nicht von ihrer
Energiequelle getrennt werden,
z.B. um sicherzustellen, dass
Teile in ihrer Position bleiben,
oder um die Sicherung von Daten,
die Beleuchtung innenliegender
Teile usw. zu ermöglichen. In
diesem Fall müssen besondere
Vorkehrungen getroffen werden, um
die Sicherheit des
Bedienungspersonals zu
gewährleisten.
-
Eingriffe
des Bedienungspersonals
-
Die Maschinen
müssen so konzipiert, gebaut und
ausgerüstet sein, dass sich
möglichst wenige Anlässe für
ein Eingreifen des
Bedienungspersonals ergeben.
-
Kann ein
Eingreifen des
Bedienungspersonals nicht
vermieden werden. so muss das
Eingreifen leicht und sicher
auszuführen sein.
-
Reinigung
der innenliegenden Teile
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass die Reinigung der
innenliegenden Teile der
Maschine, die gefährliche Stoffe
oder Zubereitungen enthalten
haben, ohne unmittelbaren Zugang
zu den innenliegenden Teilen
möglich ist; ebenso muss ihre
etwaige Entleerung von außen
erfolgen können. Lässt sich ein
Zugang zu den innenliegenden
Teilen durchaus nicht vermeiden,
so muss der Hersteller beim Bau
der Maschine Maßnahmen treffen,
die eine möglichst
ungefährliche Reinigung
erlauben.
-
Hinweise
-
Anzeigevorrichtungen
-
Die für die
Betätigung einer Maschine
erforderliche Information muss
eindeutig und leicht zu verstehen
sein.
-
Dabei ist
darauf zu achten, dass das
Bedienungspersonal nicht mit
Informationen überlastet wird.
-
Wenn
Sicherheit und Gesundheit der
gefährdeten Personen durch
Funktionsstörungen einer
Maschine, deren Betrieb nicht
überwacht wird, beeinträchtigt
werden können, muss die Maschine
mit einer entsprechenden
akustischen oder optischen
Warnvorrichtung versehen sein.
-
Warneinrichtungen
-
Ist die
Maschine mit Warneinrichtungen
ausgestattet (z.B.
Signaleinrichtungen usw.), so
müssen diese eindeutig zu
verstehen und leicht wahrnehmbar
sein.
-
Es müssen
Vorkehrungen getroffen werden,
damit das Bedienungspersonal die
ständige Funktionsbereitschaft
dieser Warneinrichtungen
überprüfen kann.
-
Die
Vorschriften der
Einzelrichtlinien über
Sicherheitsfarben und -zeichen
sind anzuwenden.
-
Warnung
vor Restgefahren
-
Bestehen trotz
aller getroffenen Vorkehrungen,
weiterhin Gefahren oder handelt
es sich um potentielle, nicht
offensichtliche Gefahren (z.B.
Schaltschrank, radioaktive
Quelle, Entlüftung des
Hydraulikkreises, Gefahr in einem
nicht sichtbaren Teil usw.), so
muss der Hersteller darauf
hinweisen.
-
Diese Hinweise
auf Gefahren müssen vorzugsweise
in allgemeinverständlichen
Piktogrammen dargestellt und/oder
in einer der Sprachen des
Verwendungslandes sowie, auf
Verlangen, in den vom
Bedienungspersonal verstandenen
Sprachen abgefasst sein.
-
Kennzeichnung
-
Auf jeder
Maschine müssen deutlich lesbar und
unverwischbar die folgenden
Mindesthinweise angebracht sein:
-
Name und
Anschrift des Herstellers,
-
CE-Kennzeichnung
(siehe Anhang III),
-
Bezeichnung
der Serie oder des Typs,
-
gegebenenfalls
Seriennummer.
-
Baujahr
-
Baut der
Hersteller eine Maschine zur Verwendung
in explosionsfähiger Atmosphäre, so
muss dieser Hinweis ebenfalls auf der
Maschine angebracht sein.
-
Je nach
Beschaffenheit müssen auf der Maschine
ebenfalls alle für die Sicherheit bei
der Verwendung unabdingbaren Hinweise
angebracht sein (z.B. maximale Drehzahl
bestimmter mitlaufender Teile,
Höchstdurchmesser der zu montierenden
Werkzeuge, Gewicht usw.).
-
Muss ein
Maschinenteil während der Benutzung mit
Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, so
ist sein Gewicht gut leserlich, dauerhaft
und eindeutig darauf anzugeben.
-
Auswechselbare
Ausrüstungen gemäß Artikel 1 Absatz 2
Unterabsatz 3 müssen mit der gleichen
Angabe versehen sein.
-
Betriebsanleitung
-
Jede Maschine muss mit
einer Betriebsanleitung mit den folgenden
Mindestangaben versehen sein:
-
gleiche
Angaben wie bei der
Maschinenkennzeichnung, mit
Ausnahme der Seriennummer (siehe
Nummer 1.7.3) und gegebenenfalls
wartungsrelevante Hinweise (z. B.
Anschrift des Importeurs,
Anschriften von
Service-Werkstätten usw.);
-
die
bestimmungsgemäße Verwendung im
Sinne der Nummer 1.1.2.c);
-
der oder die
Arbeitsplätze, die vom
Bedienungspersonal eingenommen
werden können;
-
Angaben, damit
-
die
Inbetriebnahme,
-
die
Verwendung,
-
die Handhabung
(mit Angabe des Gewichts der
Maschine sowie ihrer
verschiedenen Bauteile, falls sie
regelmäßig getrennt
transportiert werden müssen),
-
die
Installation,
-
die Montage
und Demontage,
-
das Rüsten,
-
die
Instandhaltung einschließlich
der Wartung und die Beseitigung
von Störungen im Arbeitsablauf
gefahrlos durchgeführt werden
können;
-
erforderlichenfalls
Einarbeitungshinweise;
-
erforderlichenfalls
die wesentlichen Merkmale der
Werkzeuge, die an der Maschine
angebracht werden können.
-
Die Anleitung
muss erforderlichenfalls auf
sachwidrige Verwendung hinweisen.
-
Die Betriebsanleitung
wird vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten in einer der
Gemeinschaftssprachen erstellt. Bei der
Inbetriebnahme einer Maschine müssen die
Originalbetriebsanleitung und eine
Übersetzung dieser Betriebsanleitung in
der oder den Sprache(n) des
Verwendungslandes mitgeliefert werden.
Diese Übersetzung wird entweder vom
Hersteller oder von seinem in der
Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten oder von demjenigen
erstellt, der die Maschine in dem
betreffenden Sprachgebiet einführt.
Abweichend hiervon kann die
Wartungsanleitung für Fachpersonal, das
dem Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten untersteht, in einer
einzigen von diesem Personal verstandenen
Gemeinschaftssprache abgefasst sein.
-
Die Betriebsanleitung
beinhaltet die für die Inbetriebnahme,
Wartung, Inspektion, Überprüfung der
Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls
Reparatur der Maschinen notwendigen
Pläne und Schemata sowie alle
zweckdienlichen Angaben, insbesondere im
Hinblick auf die Sicherheit.
-
Bezüglich der
Sicherheitsaspekte dürfen die
Unterlagen, in denen die Maschine
präsentiert wird, nicht im Widerspruch
zur Betriebsanleitung stehen. Die
technischen Unterlagen zur Beschreibung
der Maschine müssen die in Buchstabe f)
genannten Angaben über den von der
Maschine ausgehenden Luftschall und bei
handgehaltenen und/oder handgeführten
Maschinen die in Nummer 2.2 genannten
Angaben über Vibrationen enthalten.
-
In der
Betriebsanleitung müssen
erforderlichenfalls die Installations-
und Montagevorschriften zur Verminderung
von Lärm und Vibrationen enthalten sein
(z. B. Verwendung von Geräuschdämpfern,
Art und Gewicht des Sockels usw.).
-
Die Betriebsanleitung
muss folgende Angaben über den von der
Maschine ausgehenden Luftschall enthalten
(tatsächlicher Wert oder anhand der
Messung an einer identischen Maschine
ermittelter Wert):
-
der
A-bewertete äquivalente
Dauerschalldruckpegel an den
Arbeitsplätzen des
Bedienungspersonals, wenn er
über 70 dB(A) liegt. Ist dieser
Pegel niedriger als oder gleich
70 dB(A), genügt die Angabe
"70 dB(A)";
-
der
Höchstwert des momentanen
C-bewerteten Schalldrucks an den
Arbeitsplätzen des
Bedienungspersonals, sofern er 63
Pa (130 dB bezogen auf 20 (Pa)
übersteigt;
-
der
Schalleistungspegel der Maschine,
wenn der A-bewertete äquivalente
Dauerschalldruckpegel an den
Arbeitsplätzen des
Bedienungspersonals über 85
dB(A) liegt.
-
Bei Maschinen
mit sehr großen Abmessungen
können statt des
Schalleistungspegels die
äquivalenten
Dauerschalldruckpegel an
bestimmten Stellen im
Maschinenumfeld angegeben werden.
-
Werden keine
harmonisierten Normen angewandt,
so ist zur Ermittlung der
Geräuschemission der für die
Maschine am besten geeignete
Messcode zu verwenden.
-
Der Hersteller
muss angeben, welche
Messverfahren verwendet wurden
und unter welchen
Betriebsbedingungen der Maschine
die Messungen vorgenommen wurden.
-
Wenn sich die
Arbeitsplätze des
Bedienungspersonals nicht
festlegen lassen oder nicht
festgelegt sind, sind die
Schalldruckpegelmessungen in
einem Abstand von 1 m von der
Maschinenoberfläche und 1,60 m
über dem Boden oder der
Zugangsplattform vorzunehmen. Der
höchste Schalldruckwert und der
dazugehörige Messpunkt sind
anzugeben.
-
Ist vom Hersteller die
Verwendung der Maschine in
explosionsfähiger Atmosphäre
vorgesehen, müssen in der
Bedienungsanleitung alle notwendigen
Hinweise enthalten sein.
-
Für
Maschinen, die auch zum Gebrauch
durch private Benutzer bestimmt
sein können, muss bei der
Abfassung und Gestaltung der
Betriebsanleitung, neben der
Beachtung der oben genannten
grundlegenden Anforderungen, dem
allgemeinen Wissensstand und der
Verständnisfähigkeit, die nach
vernünftigem Ermessen von
solchen Benutzern erwartet werden
können, Rechnung getragen
werden.
2. GRUNDLEGENDE
SICHERHEITS- UND GESUNDHEITS-ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE
MASCHINENGATTUNGEN
-
Nahrungsmittelmaschinen
-
Maschinen,
die für die Zubereitung und Behandlung
von Lebensmitteln bestimmt sind (z. B.
Kochen, Kühlen, Auftauen, Waschen,
Handhabung, Verpackung, Lagerung,
Transport, Vertrieb) müssen so
konzipiert und gebaut sein, dass die
Gefahr einer Infektion, Krankheit oder
Ansteckung ausgeschaltet ist; darüber
hinaus müssen folgende Hygieneregeln
beachtet werden:
-
Die
Materialien, die mit
Lebensmitteln in Berührung
kommen oder kommen können,
müssen den einschlägigen
Richtlinien genügen. Die
Maschine muss so konzipiert und
gebaut sein, dass die Materialien
vor jeder Benutzung sauber sein
können.
-
Alle Flächen
sowie ihre Verbindung müssen
glatt sein, sie dürfen weder
Rauhheit noch Vertiefungen, in
denen sich organische Stoffe
festsetzen können, aufweisen.
-
Die
Verbindungen müssen so
konzipiert sein, dass vorstehende
Teile, Leisten und versteckte
Ecken auf ein Mindestmaß
beschränkt sind. Sie sollen
vorzugsweise geschweißt oder
lückenlos verleimt sein.
-
Alle mit
Lebensmitteln in Berührung
kommenden Flächen müssen leicht
zu reinigen und zu desinfizieren
sein, eventuell nach Abnehmen der
leicht demontierbaren Teile. Die
Innenflächen müssen durch
Ausrundungen mit ausreichendem
Durchmesser verbunden sein, damit
sie vollständig gereinigt werden
können.
-
Von
Lebensmitteln stammende
Flüssigkeiten sowie Reinigungs-,
Desinfizierungs- und Spülmittel
müssen ungehindert aus der
Maschine abfließen können
(eventuell in
"Reinigungs"-Stellung).
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass jegliche Infiltration
von Flüssigkeiten, Festsetzung
organischer Stoffe oder das
Eindringen von Lebewesen,
insbesondere von Insekten, in die
zur Reinigung nicht zugänglichen
Bereiche der Maschine verhindert
wird (z.B. bei Maschinen, die
nicht auf Gestell oder Fahrwerk
montiert sind, durch eine
Abdichtung zwischen Maschine und
Maschinensockel, Verwendung
dichter Verbindungen usw.).
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass Betriebsstoffe (z.B.
Schmiermittel) nicht mit den
Lebensmitteln in Berührung
kommen können. Die Maschine muss
gegebenenfalls so konzipiert und
gebaut sein, dass die Beachtung
dieser Anforderung überprüft
werden kann.
-
Betriebsanleitung
-
In Ergänzung
zu den unter Nummer 1 geforderten
Angaben müssen in der
Betriebsanleitung die empfohlenen
Reinigungs-, Desinfizierungs- und
Spülmittel und -verfahren
angegeben werden (nicht nur für
die leicht zugänglichen Teile,
sondern auch für den Fall, dass
eine Reinigung an Ort und Stelle
bei den Teilen notwendig. ist, zu
denen ein Zugang unmöglich oder
nicht ratsam ist, z.B. bei
Rohrleitungen).
-
In der Hand
gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen
-
Die in der
Hand gehaltenen bzw. von Hand geführten
tragbaren Maschinen müssen den folgenden
grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entsprechen:
-
Sie müssen je
nach Maschinentyp eine
ausreichend große Auflagefläche
und eine ausreichende Zahl von
richtig dimensionierten und
angeordneten Griffen besitzen, um
die Stabilität der Maschine bei
bestimmungsgemäßer Verwendung
zu gewährleisten.
-
Falls die
Griffe nicht ohne Gefahr
losgelassen werden können,
müssen die Maschinen mit
Befehlseinrichtungen zum
Ingangsetzen und/oder Stillsetzen
ausgestattet sein, die so
angeordnet sind, dass es zur
Betätigung dieser Einrichtungen
nicht erforderlich ist, die
Griffe loszulassen. Dies gilt
nicht, wenn diese Anforderung
technisch nicht erfüllbar ist,
oder wenn es eine unabhängige
Steuerung gibt.
-
Sie müssen so
konzipiert, gebaut oder
ausgerüstet sein, dass Gefahren
durch ungewollte Inbetriebnahme
und/oder Inbetriebbleiben,
nachdem die Griffe losgelassen
worden sind, vermieden werden.
Ersatzvorkehrungen müssen
getroffen werden, wenn diese
Anforderung technisch nicht
erfüllbar ist.
-
In der Hand
gehaltene Maschinen müssen so
konzipiert und gebaut sein, dass
gegebenenfalls das Eindringen des
Werkzeugs in das bearbeitete
Material optisch kontrolliert
werden kann.
-
Betriebsanleitung
-
In der
Betriebsanleitung muss folgende
Angabe über die Vibrationen
enthalten sein, die von den von
Hand gehaltenen und geführten
Maschinen ausgehen:
-
gewichteter
Effektivwert der
Beschleunigung, dem die
oberen Körpergliedmaßen
ausgesetzt sind, falls
der nach den
entsprechenden
Prüfregeln ermittelte
Wert über 2,5 m/s2.
Liegt die Beschleunigung
nicht über 2,5 m/s2, so
ist dies anzugeben.
-
Bestehen keine
einschlägigen Prüfregeln, so
muss der Hersteller die
verwendeten Messverfahren und die
Bedingungen, unter denen die
Messungen durchgeführt wurden,
angeben.
-
Maschinen zur
Bearbeitung von Holz und gleichartigen
Werkstoffen
-
Holzbearbeitungsmaschinen
und Maschinen zur Bearbeitung von
Werkstoffen mit Eigenschaften und
Bearbeitungsweisen, die denen von
Holz vergleichbar sind, wie Kork,
Bein, Hartkautschuk, harte
Kunststoffe und vergleichbare
Werkstoffe, müssen den
nachstehenden grundlegenden
Sicherheitsanforderungen
genügen:
-
Die
Maschinen müssen so
konzipiert, gebaut oder
ausgerüstet sein, dass
das zu bearbeitende
Werkstück sicher
aufgelegt und geführt
werden kann. Wird das zu
bearbeitende Werkstück
auf einem Arbeitstisch in
der Hand gehalten, so
muss dieser Tisch
während der Arbeit eine
ausreichende
Standsicherheit
gewährleisten und darf
die Bewegung des
Werkstücks nicht
behindern.
-
Kann
die Maschine unter
Einsatzbedingungen
verwendet werden, die
Gefahren eines
Rückschlags von
Holzstücken mit sich
bringen, so muss sie
derart konzipiert, gebaut
oder ausgerüstet sein,
dass ein Rückschlag
vermieden wird oder, wenn
dies nicht der Fall ist,
der Rückschlag für das
Bedienungspersonal
und/oder die gefährdeten
Personen keine Gefahren
mit sich bringt.
-
Die
Maschine muss über
selbsttätige Bremsen
verfügen, die das
Werkzeug in ausreichend
kurzer Zeit zum
Stillstand bringen, wenn
beim Auslaufen die Gefahr
eines Kontakts mit dem
Werkzeug besteht.
-
Ist
das Werkzeug in eine
nicht vollautomatisch
arbeitende Maschine
eingebaut, so ist diese
Maschine so zu
konzipieren und zu bauen,
dass Verletzungen
vermieden werden bzw. der
Grad etwaiger
Verletzungen
beispielsweise durch den
Einsatz von Werkzeugen
mit kreisförmigem
Querschnitt und einer
Begrenzung der Spandicke
usw. so gering wie
möglich gehalten wird.
3. GRUNDLEGENDE
SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR
AUSSCHALTUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN AUFGRUND DER
BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN
Maschinen, von
denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefahren ausgehen,
müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie den
nachstehenden Anforderungen entsprechen.
Beweglichkeitsbedingte
Gefahren bestehen stets bei allen selbstfahrenden,
gezogenen oder geschobenen oder auf einer anderen
Maschine bzw. Zugmaschine mitgeführten Maschinen, die in
Arbeitszonen eingesetzt werden und bei der Arbeit
beweglich sein müssen bzw. ein kontinuierliches oder
halbkontinuierliches Verfahren zu aufeinanderfolgenden
festen Arbeitsstellen erfordern.
Außerdem können
sich beweglichkeitsbedingte Gefahren bei Maschinen
ergeben, die während der Arbeit nicht verfahren werden,
aber über Vorrichtungen verfügen können, mit denen sie
sich gegebenenfalls leichter an eine andere Stelle
bewegen lassen (mit Rädern, Rollen, Kufen usw. versehene
oder auf Gestellen, Wagen usw. angeordnete Maschinen).
Um festzustellen,
ob Bodenfräsen oder Hackfräsen keine unzumutbaren
Gefahren für die gefährdeten Personen darstellen, muss
der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter für jeden
Maschinentyp die entsprechenden Prüfungen durchführen
oder durchführen lassen.
-
Allgemeines
-
Begriffsbestimmung
-
Fahrer:
fachkundige Bedienungsperson, die
mit dem Verfahren einer Maschine
betraut ist. Der Fahrer kann auf
der Maschine aufsitzen, sie zu
Fuß begleiten oder fernsteuern
(Drahtverbindung, Funk usw.).
-
Beleuchtung
-
Selbstfahrende
Maschinen, für die vom
Hersteller der Einsatz an
unbeleuchteten Orten vorgesehen
ist, müssen - unbeschadet
etwaiger anderer Vorschriften
(Straßenverkehrsordnung,
Schifffahrtsregeln usw.) - eine
der auszuführenden Arbeit
entsprechende
Beleuchtungseinrichtung
aufweisen.
-
Konzipierung
der Maschine im Hinblick auf ihre
Handhabung
-
Bei Handhabung
der Maschine und/oder ihrer Teile
nach den Anweisungen des
Herstellers darf es nicht zu
ungewollten Lageveränderungen
oder Gefahren infolge mangelnder
Standsicherheit kommen können.
-
Arbeitsplätze
-
Fahrerplatz
-
Der
Fahrerplatz ist nach
ergonomischen Grundsätzen
anzulegen. Es können auch
mehrere Fahrerplätze vorgesehen
sein; in diesem Fall muss jeder
Fahrerplatz mit allen
erforderlichen Stellteilen
ausgestattet sein. Wenn mehrere
Fahrerplätze vorhanden sind, ist
die Maschine so auszulegen, dass
die Benutzung eines Fahrerplatzes
die gleichzeitige Benutzung der
anderen ausschließt; hiervon
ausgenommen sind
Notbefehlseinrichtungen. Die
Sicht vom Fahrerplatz aus muss so
gut sein, dass der Fahrer die
Maschine und ihre Werkzeuge unter
den vorgesehenen
Einsatzbedingungen ohne jede
Gefahr für sich und andere
Personen handhaben kann. Gefahren
durch unzureichende Direktsicht
muss erforderlichenfalls durch
geeignete Hilfsvorrichtungen
begegnet werden.
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass am Fahrerplatz keine
Gefährdung von Fahrer und
aufsitzendem Bedienungspersonal
durch unbeabsichtigtes Berühren
von Rädern oder Ketten möglich
ist.
-
Der
Fahrerplatz muss so konzipiert
und ausgeführt sein, dass
jedwede Gesundheitsgefährdung
durch Auspuffgase und/oder
Sauerstoffmangel verhindert wird.
-
Sofern es die
Abmessungen zulassen, ist der
Fahrerplatz für den aufsitzenden
Fahrer so zu konzipieren und
auszuführen, dass er mit einer
Kabine ausgestattet werden kann.
In diesem Fall muss eine Stelle
zur Aufbewahrung der notwendigen
Anweisungen für den Fahrer
und/oder das Bedienungspersonal
vorgesehen sein. Der Fahrerplatz
muss mit einer geeigneten Kabine
ausgerüstet sein, wenn eine
Gefährdung durch gefährliche
Arbeitsumwelt gegeben ist.
-
Ist eine
Maschine mit einer Kabine
ausgestattet, so muss diese so
konzipiert, gebaut und/oder
ausgerüstet sein, dass gute
Arbeitsbedingungen für den
Fahrer gewährleistet sind und er
gegen bestehende Gefahren
geschützt ist (beispielsweise
unsachgemäße Beheizung und
Belüftung, unzureichende
Sichtverhältnisse, zu großer
Lärm, zu starke Schwingungen,
herabfallende Gegenstände,
Eindringen von Gegenständen,
Überrollen usw.). Der Ausstieg
muss ein schnelles Verlassen der
Kabine gestatten. Außerdem ist
ein Notausstieg vorzusehen, der
in eine andere Richtung als der
Hauptausstieg weist.
-
Die für die
Kabine und ihre Ausstattung
verwendeten Werkstoffe müssen
schwerentzündlich sein.
-
Sitz
-
Der Fahrersitz
einer Maschine muss dem Fahrer
Halt bieten und nach
ergonomischen Grundsätzen
konstruiert sein.
-
Der Sitz ist
so auszulegen, dass die
Schwingungen, die auf den Fahrer übertragen werden, auf ein
vertretbares Mindestmaß
reduziert werden. Die
Sitzverankerung muss allen
Belastungen standhalten, denen
sie insbesondere im Falle eines
Überrollens ausgesetzt sein
kann. Wenn sich unter den Füßen
des Fahrers kein Boden befindet,
muss der Fahrer über
rutschsichere Fußstützen
verfügen.
-
Kann die
Maschine mit einem Überrollschutzaufbau
ausgerüstet werden, so ist der
Sitz mit einem Sicherheitsgurt
oder einer gleichwertigen
Vorrichtung zu versehen, die den
Fahrer auf dem Sitz hält, ohne
ihn bei den notwendigen
Fahrbewegungen oder
möglicherweise durch die
Sitzaufhängung hervorgerufenen
Bewegungen zu behindern.
-
Weitere
Bedienungsplätze
-
Gehört es zur
bestimmungsgemäßen Verwendung,
dass gelegentlich oder
regelmäßig anderes
Bedienungspersonal als der Fahrer
zum Mitfahren oder zur Arbeit auf
der Maschine mitgeführt wird, so
sind geeignete Plätze
vorzusehen, die sichere
Beförderung bzw. Arbeit,
insbesondere ohne Sturzgefahr,
gestatten.
-
Lassen es die
Arbeitsbedingungen zu, so sind
diese Plätze mit Sitzen
auszustatten.
-
Muss der
Fahrerplatz mit einer Kabine
ausgerüstet sein, so sind auch
die anderen Bedienungsplätze vor
den Gefahren zu schützen, die
den Schutz des Fahrerplatzes
erforderlich gemacht haben.
-
Betätigungseinrichtungen
-
Stellteile
-
Der Fahrer
muss vom Fahrerplatz aus alle
für den Betrieb der Maschine
erforderlichen Stellteile
betätigen können, ausgenommen
sind Funktionen, die nur über
außerhalb des Fahrerplatzes
befindliche Stellteile sicher
ausgeführt werden können. Diese
Ausnahme gilt insbesondere für
andere Arbeitsplätze als den
Fahrerplatz, die von anderem
Bedienungspersonal als dem Fahrer
betreut werden, bzw. für den
Fall, dass der Fahrer seinen
Fahrerplatz verlassen muss, um
den betreffenden
Bedienungsvorgang sicher
ausführen zu können.
-
Gegebenenfalls
vorhandene Pedale müssen so
konzipiert, ausgebildet und
angeordnet sein, dass sie vom
Fahrer mit möglichst geringer
Verwechslungsgefahr sicher
betätigt werden können; sie
müssen eine rutschsichere
Oberfläche aufweisen und leicht
zu reinigen sein.
-
Wenn ihre
Betätigung Gefahren,
insbesondere gefährliche
Bewegungen, hervorrufen kann,
müssen die Stellteile der
Maschinen - außer solchen mit
mehreren vorgegebenen Stellungen
- in ihre Ausgangsstellung
zurückkehren, sobald die
Bedienungsperson sie loslässt.
-
Bei Maschinen
auf Rädern muss die Lenkung so
konzipiert und ausgeführt sein,
dass heftige Ausschläge des
Lenkrads bzw. Lenkhebels aufgrund
von Stoßbeanspruchungen oder
gelenkten Rädern gedämpft
werden.
-
Stellteile zum
Sperren des Differentials müssen
so ausgelegt und angeordnet sein,
dass sie die Entsperrung des
Differentials gestatten, wenn die
Maschine in Bewegung ist.
-
Nummer 1.2.2
letzter Satz gilt nicht für die
Beweglichkeitsfunktion.
-
Ingangsetzen/Verfahren
-
Selbstfahrende
Maschinen mit aufsitzendem Fahrer
müssen mit Vorrichtungen
versehen sein, durch die sich
unbefugte Personen davon abhalten
lassen, den Motor in Gang zu
setzen.
-
Bei einer
selbstfahrenden Maschine mit
aufsitzendem Fahrer dürfen durch
Stellteile gesteuerte
Verfahrbewegungen nur dann
erfolgen können, wenn sich der
Fahrer am Bedienungsstand
befindet.
-
Ist eine
Maschine für die Arbeiten mit
Vorrichtungen auszurüsten, die
über das normale Lichtraumprofil
der Maschine hinausgehen (z. B.
Stabilisatoren, Ausleger usw.),
so muss der Fahrer vor dem
Verfahren der Maschine
überprüfen können, ob die
Stellung dieser Vorrichtung ein
sicheres Verfahren erlaubt.
-
Dasselbe gilt
für alle anderen Teile, die sich
in einer bestimmten Stellung,
erforderlichenfalls gesperrt,
befinden müssen, damit die
Maschine gefahrlos verfahren
werden kann.
-
Das Verfahren
der Maschine ist von der sicheren
Stellung der obengenannten Teile
abhängig zu machen, wenn dies
technisch und wirtschaftlich
machbar ist.
-
Eine
Verfahrbewegung darf nicht
erfolgen können, wenn der Motor
in Gang gesetzt wird.
-
Stillsetzen
-
Unbeschadet
der Straßenverkehrsvorschriften
müssen selbstfahrende Maschinen
sowie dazugehörige Anhänger
Anforderungen im Hinblick auf
Verlangsamung, Bremsen, Anhalten
und Feststellen erfüllen, die
unter allen Bedingungen in bezug
auf Betrieb, Belastung,
Fahrgeschwindigkeit,
Bodenbeschaffenheit und Gefälle,
wie sie vom Hersteller vorgesehen
und unter normalen Verhältnissen
anzutreffen sind, die nötige
Sicherheit gewährleisten.
-
Eine
selbstfahrende Maschine muss vom
Fahrer mittels einer
entsprechenden Hauptvorrichtung
abgebremst und angehalten werden
können. Außerdem müssen,
sofern es beim Ausfall der zur
Betätigung dieser Vorrichtung
benötigten Energie erforderlich
ist, das Abbremsen und Anhalten
über eine Notvorrichtung mit
völlig unabhängigen und leicht
zugänglichen Stellteilen
möglich sein.
-
Sofern es die
Sicherheit gebietet, muss die
Maschine mit Hilfe einer
Feststelleinrichtung arretierbar
sein. Als Feststelleinrichtung
kann eine der im zweiten Absatz
bezeichneten Vorrichtungen
dienen, sofern sie rein
mechanisch betätigt wird.
-
Eine
ferngesteuerte Maschine muss so
konzipiert und gebaut sein, dass
sie selbsttätig anhält, wenn
der Fahrer die Kontrolle über
sie verloren hat.
-
Nummer 1.2.4
gilt nicht für die Funktion
"Verfahrbewegung".
-
Verfahrbewegung
mitgängergeführter Maschinen
-
Bei einer
mitgängergeführten
selbstfahrenden Maschine dürfen
Verfahrbewegungen nur bei
ununterbrochener Betätigung des
entsprechenden Stellteils durch
den Mitgänger erfolgen können,
wenn der Motor in Gang gesetzt
wird.
-
Die Stellteile
von mitgängergeführten
Maschinen müssen so ausgelegt
sein, dass die Gefährdung
aufgrund einer unbeabsichtigten
Bewegung der Maschinen auf den
Fahrer zu so gering wie möglich
ist; dies gilt insbesondere für
folgende Gefahren:
-
Überfahren,
-
Verletzung
durch Drehwerkzeuge.
-
Ferner muss
sich die normale
Verfahrgeschwindigkeit der
Maschine mit der
Schrittgeschwindigkeit des
Mitgängers vereinbaren lassen.
-
Bei Maschinen,
auf denen ein Drehwerkzeug
angebracht werden kann, muss
sichergestellt sein, dass bei
eingelegtem Rückwärtsgang das
Werkzeug nicht angetrieben werden
kann, es sei denn, die
Verfahrbewegung wird durch die
Bewegung des Werkzeugs bewirkt.
In letzterem Fall ist es
ausreichend, wenn die
Geschwindigkeit im
Rückwärtsgang so bemessen ist,
dass sie für den Mitgänger
keine Gefahr darstellt.
-
Störung
des Steuerkreises
-
Bei einer
Störung der Versorgung der
gegebenenfalls vorgesehenen
Hilfskraftlenkung muss sich die
Maschine weiterlenken lassen, um
stillgesetzt werden zu können.
-
Schutzmaßnahmen
gegen mechanische Gefahren
-
Gefahren
durch nicht über Stellteile gesteuerte
Bewegungen
-
Jedwede
Verschiebung eines arretierten
Maschinenteils aus seiner
Ausgangslage ohne Betätigung der
Stellteile darf keine Gefahr für
die betroffenen Personen
darstellen.
-
Die Maschine
muss so konzipiert, gebaut und
gegebenenfalls auf ihrem
beweglichen Gestell montiert
sein, dass beim Verfahren
unkontrollierte Schwingungen
ihres Schwerpunkts ihre
Standsicherheit nicht
beeinträchtigen bzw. ihre
Struktur keinen übermäßigen
Beanspruchungen aussetzen.
-
Bruchgefahr
beim Betrieb
-
Mit hoher
Geschwindigkeit umlaufende
Maschinenteile, bei denen trotz
aller Vorsichtsmaßnahmen Bruch-
oder Berstgefahr besteht, müssen
so montiert und abgedeckt sein,
dass etwaige Splitter aufgefangen
werden oder, falls dies nicht
möglich ist, den Fahrerplatz
und/oder die anderen
Arbeitsplätze nicht erreichen
können.
-
Überrollgefahr
-
Besteht bei
einer selbstfahrenden Maschine
mit aufsitzendem Fahrer und
gegebenenfalls mitfahrendem
anderem Bedienungspersonal Überrollgefahr, so muss die
Maschine entsprechend ausgelegt
und mit Verankerungspunkten
versehen sein, an denen ein
Überrollschutzaufbau (ROPS)
montiert werden kann.
-
Dieser Aufbau
muss so beschaffen sein, dass er
dem aufsitzenden Fahrer und dem
gegebenenfalls mitfahrenden
anderen Bedienungspersonal bei Überrollen einen angemessenen
Verformungsgrenzbereich (DLV)
sichert.
-
Um
festzustellen, ob der Aufbau dem
im zweiten Absatz genannten
Erfordernis gerecht wird, muss
der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter für jeden
Aufbautyp die entsprechenden
Prüfungen durchführen oder
durchführen lassen.
-
Ferner müssen
folgende Erdbewegungsmaschinen,
deren Leistung mehr als 15 kW
beträgt, mit einem
Überrollschutzaufbau
ausgerüstet sein:
-
Rad-
oder Raupenlader,
-
Baggerlader,
-
Rad-
und Raupenschlepper,
-
Schrapper
mit oder ohne
Selbstlader,
-
Planierraupen,
-
Muldenkipper
mit Knicklenkung.
-
Gefahren
durch herabfallende Gegenstände
-
Besteht bei
einer Maschine mit aufsitzendem
Fahrer und gegebenenfalls
mitfahrendem anderem
Bedienungspersonal eine
Gefährdung durch herabfallende
Gegenstände oder herabfallendes
Material, so muss die Maschine,
sofern es ihre Abmessungen
gestatten, entsprechend ausgelegt
und mit Verankerungspunkten
versehen sein, an denen ein
Schutzaufbau gegen herabfallende
Gegenstände (FOPS) angebracht
werden kann.
-
Dieser Aufbau
muss so beschaffen sein, dass er
dem mitfahrenden
Bedienungspersonal beim
Herabfallen von Gegenständen
oder Material einen angemessenen
Verformungsgrenzbereich (DLV)
sichert.
-
Um
festzustellen, ob der Aufbau dem
im zweiten Absatz genannten
Erfordernis gerecht wird, muss
der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter für jeden
Aufbautyp die entsprechenden
Prüfungen durchführen oder
durchführen lassen.
-
Gefahr an
Zugängen
-
Aufstiegs- und
Haltemöglichkeiten müssen so
konzipiert, ausgeführt und
angeordnet sein, dass das
Bedienungspersonal sie instinktiv
benutzt und sich nicht statt
dessen der Stellteile bedient.
-
Gefahren
durch Anhängevorrichtungen
-
Maschinen, die
zum Ziehen eingesetzt bzw.
gezogen werden sollen, müssen
mit Anhängevorrichtungen bzw.
Kupplungen versehen sein, die so
konzipiert, ausgeführt und
angeordnet sind, dass ein
leichtes und sicheres An- und
Abkuppeln gewährleistet ist und
ein zufälliges Abkuppeln
während des Einsatzes verhindert
wird.
-
Soweit die
Stützlast an der Deichsel es
erfordert, müssen diese
Maschinen mit einer
Stützeinrichtung ausgerüstet
sein, deren Auflagefläche der
Stützlast und dem Boden
angepasst sein muss.
-
Gefahren
durch Kraftübertragung zwischen einer
selbstfahrenden Maschine (bzw.
Zugmaschine) und einer angetriebenen
Maschine
-
Kardantransmissionswellen
zwischen einer selbstfahrenden
Maschine (bzw. Zugmaschine) und
dem ersten festen Lager einer
angetriebenen Maschine müssen
von der selbstfahrenden Maschine
und der angetriebenen Maschine
her über die gesamte Länge des
Wellenstrangs und der
Kardangelenke geschützt sein.
-
Die Zapfwelle
der selbstfahrenden Maschine bzw.
Zugmaschine, an die die
Transmissionswelle angekuppelt
ist, muss entweder durch einen an
der selbstfahrenden Maschine
(bzw. Zugmaschine) befestigten
Schutzschild oder eine andere,
den gleichen Schutz
gewährleistende Vorrichtung
geschützt sein.
-
Die
angetriebene Welle der gezogenen
Maschine muss von einem an der
Maschine befestigten
Schutzgehäuse umschlossen sein.
-
Ein
Drehmomentbegrenzer oder ein
Freilauf für die Kardanwelle ist
nur auf der Seite zulässig, auf
der sie mit der angetriebenen
Maschine gekuppelt ist. In diesem
Fall ist die Einbaulage auf der
Kardanwelle anzugeben.
-
Eine gezogene
Maschine, für deren Betrieb eine
Transmissionswelle, die sie mit
einer selbstfahrenden Maschine
bzw. Zugmaschine verbindet,
erforderlich ist, muss mit einem
Transmissionswellen-Haltesystem
versehen sein, das sicherstellt,
dass die Transmissionswelle und
ihre Schutzeinrichtungen beim
Ankuppeln der gezogenen Maschine
nicht durch Berührung mit dem
Boden oder einem Maschinenteil
beschädigt werden.
-
Die
außenliegenden Teile der
Schutzeinrichtung müssen so
konzipiert, ausgeführt und
angeordnet sein, dass sie sich
nicht mit der Transmissionswelle
drehen können. Bei einfachen
Kardangelenken muss die
Schutzeinrichtung die Welle bis
zu den Enden der inneren
Gelenkgabeln, bei sogenannten
Weitwinkel-Kardangelenken
mindestens bis zur Mitte des
äußeren Gelenks bzw. der
äußeren Gelenke bedecken.
-
Sieht der
Hersteller in der Nähe der
Kardanwelle Zugänge zu den
Arbeitsplätzen vor, so muss er
dafür Sorge tragen, dass die im
sechsten Absatz beschriebenen
Wellenschutzeinrichtungen nicht
als Trittstufen benutzt werden
können, falls sie nicht für
diesen Zweck konzipiert und
gebaut sind.
-
Gefahren
durch bewegliche Übertragungselemente
-
Abweichend von
Nummer 1.3.8 Abschnitt A brauchen
bei Verbrennungsmotoren die
beweglichen Schutzeinrichtungen,
die den Zugang zu den beweglichen
Teilen im Motorraum versperren,
keine Verriegelungsvorrichtung
aufzuweisen, sofern sie nur unter
Verwendung eines Werkzeugs bzw.
eines Schlüssels oder durch
Betätigung eines Stellteils am
in einer völlig geschlossenen
Kabine mit verriegelbarem Zugang
befindlichen Fahrerplatz zu
öffnen sind.
-
Schutzmaßnahmen
und sonstige Gefahren
-
Sicherung
der Batterie
-
Das
Batteriegehäuse muss so
konstruiert und angebracht sein
und die Batterie muss so
eingebaut sein, dass die
Möglichkeit eines Verspritzens
von Elektrolyt auf das
Bedienungspersonal selbst beim
Überrollen und/oder das
Ansammeln von Dämpfen an den
Bedienungsplätzen weitestgehend
ausgeschlossen ist.
-
Die Maschine
muss so konzipiert und gebaut
sein, dass die Batterie mit Hilfe
einer für diesen Zweck
vorgesehenen und leicht
zugänglichen Vorrichtung
abgeklemmt werden kann.
-
Brandgefahr
-
Je nachdem,
welche Gefahren der Hersteller
beim Einsatz der Maschine gegeben
sieht, ist, soweit es ihre
Abmessungen zulassen, folgendes
vorzusehen:
-
entweder die
Möglichkeit, leicht zugängliche
Feuerlöscher anzubringen, oder
-
die
Ausrüstung mit einem in die
Maschine integrierten
Feuerlöschsystem.
-
Gefahren
durch Emission von Stäuben, Gasen usw.
-
Wenn eine
Gefahr dieser Art besteht,
können statt der unter Nummer
1.5.13 vorgesehenen
Auffangvorrichtung andere Mittel,
z. B. Bindung durch
Wasserzerstäubung, eingesetzt
werden.
-
Nummer
1.5.13 zweiter und dritter Absatz kommen
nicht zur Anwendung, wenn die
Hauptfunktion der Maschine das
Versprühen von Stoffen ist.
-
Hinweise
-
Signaleinrichtungen
und Warnhinweise
-
Wenn es für
die Sicherheit und zum Schutz der
Gesundheit der gefährdeten
Personen erforderlich ist,
müssen die Maschinen mit
Signaleinrichtungen und/oder
Schildern mit Anweisungen für
ihre Benutzung, Einstellung und
Wartung versehen sein. Diese sind
so zu wählen bzw. zu konzipieren
und auszuführen, dass sie
deutlich zu erkennen und
dauerhaft sind.
-
Unbeschadet
der Straßenverkehrsvorschriften
müssen Maschinen mit
aufsitzendem Fahrer folgende
Vorrichtungen aufweisen:
-
eine
akustische
Warnvorrichtung, mit der
gefährdete Personen
gewarnt werden können;
-
ein
auf die vorgesehenen
Einsatzbedingungen
abgestelltes
Lichtsignalsystem, z. B.
Bremsleuchten,
Rückfahrleuchten,
Rundumkennleuchten. Die
letztgenannte Anforderung
gilt nicht für
Maschinen, die
ausschließlich für den
Einsatz unter Tage
bestimmt sind und noch
nicht mit elektrischer
Energie arbeiten.
-
Ferngesteuerte
Maschinen, bei denen unter
normalen Einsatzbedingungen
Stoß- und Quetschgefahr besteht,
müssen mit entsprechenden
Einrichtungen, die ihre
Bewegungen anzeigen, bzw.
Einrichtungen zum Schutz der
gefährdeten Personen
ausgerüstet sein. Dies gilt auch
für Maschinen, die bei ihrem
Einsatz immer wieder auf ein und
derselben Achse vorwärts- und
rückwärtsbewegt werden und bei
denen der Fahrer keine
Direktsicht nach hinten hat.
-
Ein
ungewolltes Abschalten aller
Warn- und Signaleinrichtungen
muss von der Konstruktion her
ausgeschlossen sein. Wenn es für
die Sicherheit erforderlich ist,
sind diese Einrichtungen mit
Funktionskontrollvorrichtungen zu
versehen, die dem
Bedienungspersonal etwaige
Störungen anzeigen. Maschinen,
bei denen die eigenen Bewegungen
und die ihrer Werkzeuge eine
besondere Gefahr darstellen,
müssen eine Aufschrift tragen,
die es untersagt, sich der
Maschine während des Betriebs zu
nähern. Sie muss aus einem
ausreichenden Abstand lesbar
sein, bei dem die Sicherheit der
Personen, die sich in
Maschinennähe aufhalten müssen,
gewährleistet ist.
-
Kennzeichnung
-
Die
Mindesthinweise gemäß Nummer
1.7.3 sind durch folgende
Hinweise zu ergänzen:
-
Nennleistung
in kW,
-
Masse
in kg beim gängigsten
Betriebszustand sowie
gegebenenfalls
-
vom
Hersteller vorgesehene
maximale Zugbeanspruchung
am Zughaken in N,
-
vom
Hersteller vorgesehene
maximale
Stützlastbeanspruchung
des Zughakens in
vertikaler Richtung in N.
-
Betriebsanleitung
-
Die
Betriebsanleitung muss neben den
Mindesthinweisen gemäß Nummer
1.7.4 folgende Angaben enthalten:
-
Nachstehende
Angaben über die
Vibrationen der Maschine
(entweder in
tatsächlichen Werten
oder in an einer
identischen Maschine
gemessenen Werten):
-
gewichteter
Effektivwert der
Beschleunigung, dem die
oberen Körpergliedmaßen
ausgesetzt sind, falls
der Wert über 2,5 m/s2
liegt. Beträgt dieser
Wert nicht mehr als 2,5
m/s2, so ist dies
anzugeben;
-
gewichteter
Effektivwert der
Beschleunigung, dem der
Körper (Füße bzw.
Sitzfläche) ausgesetzt
ist, falls der Wert über
0,5 m/s2liegt. Beträgt
dieser Wert nicht mehr
als 0,5 m/s2, so ist dies
anzugeben.
-
Werden
keine harmonisierten
Normen angewendet, so
sind die Vibrationen nach
dem für die Maschine am
besten geeigneten
Messcode zu messen.
-
Der
Hersteller hat die
Betriebsbedingungen der
Maschine während des
Messvorgangs sowie die
angewendeten
Messverfahren anzugeben.
-
Bei
Maschinen, die je nach
Ausrüstung verschiedene
Verwendungen gestatten,
müssen die Hersteller
der Grundmaschine, auf
der auswechselbaren
Ausrüstungen montiert
werden können, und der
Hersteller der
auswechselbaren
Ausrüstungen die
erforderlichen Angaben
machen, um eine sichere
Montage und Benutzung zu
ermöglichen.
4. GRUNDLEGENDE
SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG DER
SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH HEBEVORGÄNGE
Maschinen, von denen durch
Hebevorgänge bedingte Gefahren - vor allem die Gefahr des
Herabfallens, Aufprallens oder Kippens von Nutzlasten bei ihrer
Beförderung - ausgehen, müssen so konzipiert und gebaut sein,
dass sie den nachstehenden Anforderungen entsprechen.
Solche Gefahren bestehen
insbesondere bei Maschinen, die zur Beförderung von Einzellasten
unter Höhenverlagerung dienen. Solche Nutzlasten können aus
Stückgütern oder Schüttgütern bestehen.
-
Allgemeines
-
Begriffsbestimmungen
-
"Lastaufnahmeeinrichtungen"
-
Nicht mit der
Maschine verbundene Bauteile oder
Ausrüstungen, die zwischen
Maschine und Nutzlast angebracht
werden, um ihr Ergreifen zu
ermöglichen.
-
"Anschlagmittel"
-
Lastaufnahmeeinrichtungen,
die zur Bildung bzw. Verwendung
einer Schlinge dienen: Ösenhaken, Schäkel, Ringe,
Ösenschrauben usw.
-
"Geführte
Lastaufnahmeeinrichtung"
-
Lastaufnahmeeinrichtung,
die während ihrer gesamten
Bewegung entlang starrer oder
beweglicher Führungselemente
geführt wird, deren räumliche
Stellung durch Festpunkte
bestimmt wird.
-
"Betriebskoeffizient"
-
Arithmetisches
Verhältnis zwischen der vom
Hersteller garantierten Last, bei
deren Überschreitung die
Lastaufnahmeausrüstung bzw.
-einrichtung oder eine Maschine
die Last nicht mehr halten kann,
und der auf der
Lastaufnahmeausrüstung bzw.
-einrichtung oder der Maschine
angegebenen maximalen
Tragfähigkeit.
-
"Prüfungskoeffizient"
-
Arithmetisches
Verhältnis zwischen der für die
statische bzw. dynamische
Prüfung der
Lastaufnahmeausrüstung bzw.
-einrichtung oder einer Maschine
verwendeten Last und der darauf
jeweils angegebenen maximalen
Tragfähigkeit.
-
"Statische
Prüfung"
-
Versuch, bei
dem die Maschine bzw.
Lastaufnahmeeinrichtung zunächst
überprüft wird, sodann eine
Kraft angelegt wird, die der
maximalen Tragfähigkeit,
multipliziert mit dem geeigneten
Koeffizienten für die statische
Prüfung, entspricht, und die
Maschine bzw.
Lastaufnahmeeinrichtung nach
Entlastung erneut überprüft
wird, um etwaige Schäden
festzustellen.
-
"Dynamische
Prüfung"
-
Versuch, bei
dem die Maschine in allen
möglichen Betriebszuständen
betrieben und hierbei die
maximale Betriebslast unter
Berücksichtigung des dynamischen
Verhaltens der Maschine angelegt
wird, um das ordnungsgemäße
Funktionieren der Maschine und
der Sicherheitseinrichtungen zu
überprüfen.
-
Schutzmaßnahmen
gegen mechanische Gefahren
-
Gefahren infolge
mangelnder Standsicherheit
-
Die Maschinen
müssen so konzipiert und gebaut
sein, dass die unter Nummer 1.3.1
geforderte Standsicherheit im
Betrieb und außer Betrieb,
einschließlich während des
gesamten Transports, des Auf- und
Abbaus, bei vorhersehbaren
Ausfällen und auch bei
Prüfungen gemäß der
Betriebsanleitung gewährleistet
ist.
-
Dazu muss der
Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter die geeigneten
Prüfmittel heranziehen; im
besonderen bei selbstfahrenden
Flurförderzeugen mit einer
Hubhöhe über 1,80 m muss der
Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter für jeden
Förderzeugtyp eine
Stabilitätsprüfung auf der
Plattform oder eine ähnliche
Prüfung durchführen oder
durchführen lassen.
-
Führungen und
Laufbahnen
-
Die Maschinen
müssen Vorrichtungen aufweisen,
die auf Führungen und Laufbahnen
einwirken und ein Entgleisen
verhindern.
-
Für den Fall
des Entgleisens trotz dieser
Vorrichtungen oder für den Fall
eines Versagens eines Führungs-
oder Lauforgans müssen
Vorkehrungen getroffen werden,
die das Herabfallen von
Ausrüstungen, Bauteilen oder der
Last sowie das Umkippen der
Maschine verhindern.
-
Festigkeit
-
Die Maschinen,
die Lastaufnahmeeinrichtungen und
ihre abnehmbaren Elemente müssen
den Belastungen, denen sie
während ihres Betriebs und
gegebenenfalls auch außerhalb
ihres Betriebs ausgesetzt sind,
unter den vom Hersteller
vorgesehenen Montage- und
Betriebsbedingungen und in allen
entsprechenden
Betriebszuständen,
gegebenenfalls unter bestimmten
Witterungseinflüssen und
menschlicher Krafteinwirkung,
standhalten können. Diese
Anforderung muss auch während
der Beförderungen, Montage und
Demontage erfüllt sein.
-
Die Maschine
und Lastaufnahmeeinrichtungen
sind so zu konzipieren und
auszuführen, dass unter den
vorgesehenen Einsatzbedingungen
ein Versagen infolge Ermüdung
oder Alterung ausgeschlossen ist.
-
Die Werkstoffe
dafür sind im Hinblick auf die
vom Hersteller vorgesehene
Einsatzumgebung zu wählen,
insbesondere im Hinblick auf
Korrosion, Abrieb, Stöße,
Kaltbrüchigkeit und Alterung.
-
Die Maschinen
und Lastaufnahmeeinrichtungen
müssen so konzipiert und
ausgeführt sein, dass sie den
Überlastungen bei statischen
Prüfungen ohne bleibende
Verformung und offenkundige
Mängel standhalten. Bei der
Berechnung sind die Koeffizienten
für die statische Prüfung
zugrunde zu legen; diese werden
so bestimmt, dass sie ein
angemessenes Sicherheitsniveau
gewährleisten, und haben in der
Regel folgende Werte:
-
durch
menschliche Kraft bewegte
Maschinen und
Lastaufnahmeeinrichtungen:
1,5;
-
sonstige
Maschinen: 1,25.
-
Die Maschinen
müssen so konzipiert und
ausgeführt sein, dass sie den
dynamischen Prüfungen mit der
maximalen Tragfähigkeit,
multipliziert mit dem
Koeffizienten für die dynamische
Prüfung, einwandfrei
standhalten. Dieser Koeffizient
für die dynamische Prüfung wird
so bestimmt, dass er ein
angemessenes Sicherheitsniveau
gewährleistet, und hat in der
Regel den Wert 1,1.
-
Die
dynamischen Prüfungen sind an
der betriebsbereiten Maschine
unter normalen
Betriebsbedingungen
durchzuführen. Diese Prüfungen
werden in der Regel bei vom
Hersteller festgelegter
Nenngeschwindigkeit
durchgeführt. Läßt der
Steuerkreis der Maschine mehrere
Bewegungen gleichzeitig zu (z. B.
Drehung und Verlagerung der
Last), so ist der Versuch unter
ungünstigen Bedingungen
vorzunehmen, das heißt in der
Regel, indem die Bewegungen
kombiniert werden.
-
Rollen, Trommeln,
Ketten und Seile
-
Der
Durchmesser der Rollen und
Trommeln muss auf die Abmessungen
der Seile oder Ketten, für die
sie vorgesehen sind, abgestimmt
sein.
-
Rollen und
Trommeln müssen so konzipiert,
ausgeführt und angebracht sein,
dass die Seile oder Ketten, für
die sie bestimmt sind, ohne
seitliche Abweichungen von der
vorgesehenen Bahn aufgerollt
werden können.
-
Seile, die
unmittelbar zum Heben oder Tragen
von Lasten verwendet werden,
dürfen lediglich an ihren Enden
verspleißt sein. (Bei
Einrichtungen, die für laufendes
Umrüsten entsprechend den
jeweiligen Betriebserfordernissen
konzipiert sind, sind
Versspleißungen auch an anderen
Stellen zulässig.) Der
Betriebskoeffizient von Seil und
Seilenden insgesamt wird so
bestimmt, dass er ein
angemessenes Sicherheitsniveau
gewährleistet; dieser
Koeffizient hat in der Regel den
Wert 5.
-
Der
Betriebskoeffizient von
Hebeketten wird so bestimmt, dass
er ein angemessenes
Sicherheitsniveau gewährleistet;
dieser Koeffizient hat in der
Regel den Wert 4.
-
Um
festzustellen, ob der angemessene
Betriebskoeffizient erreicht ist,
muss der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter für jeden
Ketten- und Seiltyp, der
unmittelbar zum Heben von Lasten
verwendet wird, und für jeden
Seilendetyp die entsprechenden
Prüfungen durchführen oder
durchführen lassen.
-
Anschlagmittel
-
Anschlagmittel
sind unter Berücksichtigung der
Ermüdungs- und
Alterungserscheinungen zu
dimensionieren, die bei einer der
vorgesehenen Lebensdauer
entsprechenden Anzahl von
Betriebszyklen unter den für den
vorgesehenen Einsatz festgelegten
Betriebsbedingungen zu erwarten
sind.
-
Ferner gilt:
-
Der
Betriebskoeffizient von
Drahtseilen und ihren
Enden insgesamt wird so
bestimmt, dass er ein
angemessenes
Sicherheitsniveau
gewährleistet, dieser
Koeffizient hat in der
Regel den Wert 5. Die
Seile dürfen außer an
ihren Enden keine
Spleiße oder Schlingen
aufweisen.
-
Werden
Ketten aus verschweißten
Gliedern verwendet, so
müssen dies kurze
Glieder sein. Der
Betriebskoeffizient der
Ketten wird ungeachtet
ihres Typs so bestimmt,
dass er ein angemessenes
Sicherheitsniveau
gewährleistet; dieser
Koeffizient hat in der
Regel den Wert 4.
-
Der
Betriebskoeffizient von
Textilfaserseilen oder
-gurten variiert je nach
Werkstoff,
Fertigungsverfahren,
Abmessungen und
Verwendungszweck. Dieser
Koeffizient wird so
bestimmt, dass er ein
angemessenes
Sicherheitsniveau
gewährleistet; dieser
Koeffizient hat in der
Regel den Wert 7, sofern
die verwendeten
Werkstoffe von
nachgewiesenermaßen sehr
guter Qualität sind und
das Fertigungsverfahren
den vorgesehenen
Betriebsbedingungen
entspricht. Andernfalls
ist der Wert in der Regel
höher, um ein
gleichwertiges
Sicherheitsniveau zu
bieten. Textilfaserseile
oder -gurte dürfen
außer an den Enden bzw.
bei Endlosschlingen
außer an den
Ringschlußteilen keine
Knoten, Spleiße oder
Verbindungsstellen
aufweisen.
-
Der
Betriebskoeffizient
sämtlicher Metallteile
eines Anschlagmittels
oder der mit einem
Anschlagmittel
verwendeten Metallteile
wird so bestimmt dass er
ein angemessenes
Sicherheitsniveau
gewährleistet; dieser
Koeffizient hat in der
Regel den Wert 4.
-
Die
maximale Tragfähigkeit
eines mehrsträngigen
Anschlagmittels wird aus
der maximalen
Betriebstragfähigkeit
des schwächsten Strangs,
der Anzahl der Stränge
und einem von der
Anschlagart abhängigen
Minderungsfaktor
errechnet.
-
Um
festzustellen, ob der
angemessene
Betriebskoeffizient
erreicht ist, muss der
Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft
niedergelassener
Bevollmächtigter für
jeden unter den
Buchstaben a), b), c) und
d) aufgeführten Teiletyp
die entsprechenden
Prüfungen durchführen
oder durchführen lassen.
-
Bewegungsbegrenzung
-
Bewegungsbegrenzungseinrichtungen
müssen so funktionieren, dass
sie die Maschine, an der sie
angebracht sind, in sicherer Lage
halten.
-
Die
Maschinen müssen so
ausgelegt bzw. mit
solchen Einrichtungen
versehen sein, dass die
Amplitude der Bewegung
ihrer Bauteile innerhalb
der vorgesehenen Grenzen
gehalten wird. Die
Aktivierung dieser
Vorrichtungen muss
gegebenenfalls durch ein
Warnsignal angekündigt
werden.
-
Wenn
mehrere festinstallierte
oder schienengeführte
Maschinen gleichzeitig
Bewegungen vollziehen
können und die Gefahr
besteht, dass es dabei zu
Zusammenstößen kommt,
müssen sie so konzipiert
und gebaut sein, dass sie
mit Vorrichtungen zur
Ausschaltung dieser
Gefahr ausgerüstet
werden können.
-
Die
beweglichen
Maschinenteile der
Maschinen müssen so
konzipiert und
ausgeführt sein, dass
sich die Lasten bei
partiellem oder
vollständigem
Energieausfall oder bei
Beendigung der
Betätigung durch die
Bedienungsperson nicht in
gefährlicher Weise
verschieben oder in
unkontrolliertem freiem
Fall herabstürzen
können.
-
Außer
bei Maschinen, für deren
Einsatz dies erforderlich
ist, darf es unter
normalen
Betriebsbedingungen nicht
möglich sein, eine Last
allein unter Benutzung
einer Reibungsbremse
abzusenken.
-
Greiforgane
müssen so konzipiert und
ausgeführt sein, dass
ein unkontrolliertes
Herabfallen der Lasten
ausgeschlossen ist.
-
Gefahren durch
beförderte Lasten
-
Der
Bedienungsstand von Maschinen
muss so angeordnet sein, dass der
Bewegungsverlauf der in Bewegung
befindlichen Teile im Hinblick
auf mögliche Zusammenstöße mit
Personen oder Vorrichtungen oder
anderen Maschinen, die
gleichzeitig Bewegungen
vollziehen können und eine
Gefahr darstellen könnten,
maximal überwacht werden kann.
-
Festinstallierte
Maschinen mit geführter Last
müssen so konzipiert und
ausgeführt sein, dass
gefährdete Personen von der Last
oder den Gegengewichten nicht
getroffen werden können.
-
Blitzschlaggefahr
-
Bei Maschinen,
die während ihres Einsatzes vom
Blitz getroffen werden können,
müssen entsprechende
Vorkehrungen getroffen werden,
dass dabei auftretende
elektrische Ladungen in den
Erdboden abgeleitet werden.
-
Spezielle
Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch menschliche
Kraft bewegt werden
-
Betätigungseinrichtungen
-
Fahrerplatz: Die
Anforderungen unter Nummer 3.2.1 gelten
auch für nicht bewegliche Maschinen.
-
Sitz: Die
Anforderungen unter Nummer 3.2.2 erster
und zweiter Abschnitt sowie unter Nummer
3.2.3 gelten auch für nicht bewegliche
Maschinen.
-
Bewegungssteuerungsorgane:
Die die Bewegungen der Maschine oder
ihrer Ausrüstungen steuernden Organe
müssen, sobald ihre Betätigung durch
die Bedienungsperson endet, in ihre
Ausgangsposition zurückkehren. Für
Teilbewegungen oder vollständige
Bewegungen, bei denen keine Gefahr eines
An- bzw. Aufprallens der Nutzlast oder
der Maschine besteht, können jedoch
statt der vorgenannten Steuerorgane
solche eingesetzt werden, die es
zulassen, dass die Bewegungen automatisch
bis auf verschiedene vorwählbare Ebenen
erfolgen, ohne dass die Bedienungsperson
das entsprechende Stellteil dauernd
betätigen muss.
-
Belastungskontrolle
-
Maschinen mit
einer maximalen Tragfähigkeit
von mindestens 1000 kg bzw. einem
Kippmoment von mindestens 40 000
Nm müssen mit Vorrichtungen
versehen sein, die den Fahrer
warnen und eine gefahrbringende
Bewegung der Last verhindern bei:
-
Überlastung
der Maschine
-
durch Überschreiten der
maximalen Tragfähigkeit
oder
-
durch Überschreiten der
zulässigen Lastmomente
aufgrund dieser Lasten;
-
Überschreiten
der zulässigen
Kippmomente, insbesondere
durch gehobene Lasten.
-
Seilgeführte
Einrichtungen
-
Trag-, Zug- sowie
Trag- und Zugseile müssen durch
Gegengewichte oder eine die ständige
Regelung der Seilspannung ermöglichende
Vorrichtung gespannt werden.
-
Risiken für die
gefährdeten Personen, Zugänge zum Arbeitsplatz
bzw. zu den Eingriffsstellen
-
Maschinen mit
geführter Last und Maschinen, bei denen
die Lastträger eine genaue festgelegte
Bahn beschreiben, müssen mit
Vorrichtungen ausgerüstet sein, die
Risiken für die gefährdeten Personen
ausschalten.
-
Maschinen, die
festgelegte Ebenen bedienen und bei denen
das Bedienungspersonal die Ladefläche
betreten kann, um die Ladung zu
verstauen, müssen so konzipiert und
gebaut sein, dass eine unkontrollierte
Lageveränderung der Ladefläche
insbesondere beim Be- und Entladen
vermieden wird.
-
Einsatztauglichkeit
-
Der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter stellt bei der
Vermarktung oder der erstmaligen
Inbetriebnahme durch von ihm getroffene
oder veranlasste geeignete Maßnahmen
sicher, dass die betriebsbereiten
Lastaufnahmeeinrichtungen und Maschinen -
ob hand- oder motorbetrieben -
uneingeschränkt sicher funktionieren
können. Die vorstehend genannten
Maßnahmen müssen den statischen und
dynamischen Merkmalen der Maschinen
Rechnung tragen.
-
Können die Maschinen
nicht in den Räumlichkeiten des
Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten zusammengesetzt bzw.
aufgebaut werden, so sind die
entsprechenden Maßnahmen am Einsatzort
zu treffen. Andernfalls können sie
entweder in den Räumlichkeiten des
Herstellers oder am Einsatzort getroffen
werden.
-
Kennzeichnung
-
Ketten und Seile
-
Jeder Strang einer
Kette, eines Seiles oder eines Gurtes zum
Heben einer Last, der nicht Teil einer
Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung
oder, wenn eine Kennzeichnung unmöglich
ist, ein Schild oder einen nicht
abnehmbaren Ring mit den erforderlichen
Angaben über den Hersteller bzw. seinen
in der Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten sowie der Kennung der
entsprechenden Bescheinigung tragen.
-
Die Bescheinigung muss
die in den harmonisierten Normen
geforderten Angaben bzw., falls solche
nicht vorliegen, die folgenden
Mindestangaben enthalten:
-
Name des
Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten;
-
Anschrift des
Herstellers bzw. seines
Bevollmächtigten in der
Gemeinschaft;
-
Beschreibung
der Kette oder des Kabels;
-
Nennabmessungen,
-
Konstruktion,
-
Werkstoff,
-
jegliche
metallurgische Sonderbehandlung
der Ausrüstung,
-
bei Versuchen
Angabe der verwendeten Norm,
-
maximale
Tragfähigkeit der Kette oder des
Seils. Je nach dem vorgesehenen
Einsatz kann auch eine Spanne von
Werten angegeben werden.
-
Lastaufnahmeeinrichtungen
-
Jede
Lastaufnahmeeinrichtung muss wie folgt
gekennzeichnet sein:
-
Bei Anschlagmitteln
mit Teilen wie z. B. Seilen, deren
unmittelbare Kennzeichnung physisch
unmöglich ist, sind die vorstehenden
Angaben auf einem Schild oder durch
andere Mittel, die fest am Anschlagmittel
befestigt sind, zu machen.
-
Die Angaben müssen
gut leserlich und an einer Stelle
angebracht sein, wo sie nicht durch
Bearbeitung, Abnutzung usw. ausgelöscht
werden bzw. die Festigkeit des
Anschlagmittels beeinträchtigen können.
-
Maschinen
-
Jede Maschine muss
zusätzlich zu den Mindesthinweisen
gemäß Nummer 1.7.3 mit gut leserlichen
und dauerhaft angebrachten Angaben zur
Nennlast versehen sein:
-
Bei Maschinen,
bei denen nur ein Wert möglich
ist, klare und gut sichtbare
Angaben auf der Maschine selbst.
-
Wenn die
Nennlast vom jeweiligen
Betriebszustand der Maschine
abhängig ist, muss jeder
Bedienungsplatz mit einem
Lastenschild versehen sein, auf
dem die Nennlasten für die
einzelnen Betriebszustände in
Form von Skizzen, gegebenenfalls
in Form einer Tabelle angegeben
wird.
-
Maschinen, die mit
einem Lastträger ausgerüstet sind, der
aufgrund seiner Abmessungen auch von
Personen betreten werden kann und bei
dessen Bewegung Absturzgefahr besteht,
müssen einen deutlichen und nicht zu
entfernenden Hinweis, dass die
Beförderung von Personen untersagt ist,
tragen. Dieser Hinweis muss an allen
Stellen, an denen eine
Zugangsmöglichkeit besteht, sichtbar
sein.
-
Betriebsanleitung
-
Lastaufnahmeeinrichtungen
-
Jede
Lastaufnahmeeinrichtung bzw. jede nur als
Ganzes verkäufliche Gruppe von
Lastaufnahmeeinrichtungen muss mit einer
Betriebsanleitung geliefert werden, die
zumindest folgende Angaben enthält:
-
normale
Einsatzbedingungen;
-
Benutzungs-,
Montage- und Wartungsanweisungen;
-
etwaige
Einsatzbeschränkungen,
insbesondere bei
Lastaufnahmeeinrichtungen, die
den Anforderungen der Nummer
4.1.2.6 Buchstabe e) nicht
genügen.
-
Maschinen
-
Ergänzend zu Nummer
1.7.4 muss die Betriebsanleitung Angaben
zu folgenden Punkten enthalten:
-
technische
Kenndaten, insbesondere
-
gegebenenfalls
Wiedergabe der unter
4.3.3 Ziffer ii)
bezeichneten
Lastentabelle,
-
Auflagedruck
und Kenndaten der
Laufbahnen,
-
gegebenenfalls
Angaben über
Ballastmassen und Mittel
zu ihrer Anbringung;
-
wenn mit der
Maschine kein Wartungsheft
geliefert wird, Wiedergabe des
entsprechenden Textes;
-
Benutzungshinweise,
insbesondere Ratschläge, wie das
Bedienungspersonal mangelnde
Direktsicht auf die Last
ausgleichen kann;
-
notwendige
Angaben zur Durchführung von
Prüfungen vor der erstmaligen
Inbetriebnahme von Maschinen, die
beim Hersteller nicht im
Betriebszustand montiert werden.
5. GRUNDLEGENDE
SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR MASCHINEN, DIE IM
UNTERTAGEBAU EINGESETZT WERDEN SOLLEN
Maschinen, die im
Untertagebau eingesetzt werden sollen, müssen so konzipiert und
gebaut sein, dass sie den nachstehenden Anforderungen
entsprechen.
-
Gefahren durch
mangelnde Sicherheit
-
Ein Schreitausbau muss so
angelegt und konstruiert sein, dass beim
Schreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung
möglich ist und ein Umkippen vor und während
der Druckbeaufschlagung sowie nach der
Druckminderung unmöglich ist. Der Ausbau muss
Verankerungen für die Kopfplatten der
hydraulischen Einzelstempel besitzen.
-
Bewegungsfreiheit
-
Ein Schreitausbau muss so
ausgelegt sein, dass sich das beteiligte Personal
ungehindert bewegen kann.
-
Beleuchtung
-
Die Anforderungen gemäß Nummer 1.1.4 dritter Absatz gelten nicht.
-
Stellteile
-
Stellteile zum Beschleunigen
und Bremsen schienengeführter Maschinen müssen
manuell betätigt werden. Der Totmannschalter
kann dagegen mit dem Fuß betätigt werden.
-
Die Stellteile eines
Schreitausbaus müssen so ausgelegt und
angeordnet sein, dass das Bedienungspersonal bei
Schreitvorgang durch ein feststehendes
Anbauelement geschützt ist. Die Stellteile
müssen gegen unbeabsichtigtes Auslösen
gesichert sein.
-
Anhalten der
Verfahrbewegung
-
Für den Einsatz unter Tage
bestimmte Lokomotiven müssen mit einem
Totmannschalter für den Steuerkreis zum
Verfahren der Maschine versehen sein.
-
Brandgefahr
-
Die Anforderung gemäß Nummer
3.5.2 zweiter Gedankenstrich gilt zwingend für
Maschinen, die leicht entzündliche Bauteile
aufweisen.
-
Das Bremssystem muss so
konzipiert und ausgeführt sein, dass es keine
Funken erzeugen oder Brände verursachen kann.
-
Maschinen mit Wärmekraftmotor
dürfen nur mit einem Verbrennungsmotor
ausgestattet sein, der mit einem Kraftstoff mit
niedrigem Dampfdruck arbeitet und bei dem
elektrische Funkenbildung ausgeschlossen ist.
-
Gefahren durch
Emission von Stäuben, Gasen usw.
-
Abgase aus Verbrennungsmotoren
dürfen nicht nach oben ausgestoßen werden.
6. GRUNDLEGENDE
SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER
SPEZIELLEN GEFAHREN BEIM HEBEN ODER FORTBEWEGEN VON PERSONEN
Maschinen, von denen durch das
Heben oder Fortbewegen von Personen bedingte Gefahren ausgehen,
müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie den nachstehenden
Anforderungen entsprechen.
-
Allgemeines
-
Begriffsbestimmung
-
In Sinne dieses
Kapitels wird als Fördermittel der Teil
bezeichnet, in dem Personen zur
Aufwärts-, Abwärts- oder Fortbewegung
Platz nehmen.
-
Festigkeit
-
Die in Nummer 4
festgelegten Betriebskoeffizienten
reichen für Maschinen zum Heben und
Fortbewegen von Personen nicht aus; sie
müssen in der Regel verdoppelt werden.
Der Boden des Fördermittels muss so
konzipiert und gebaut sein, dass er den
Raum bietet und die Festigkeit aufweist,
die der vom Hersteller festgelegten
Höchstzahl von Personen und
Höchstnutzlast entsprechen.
-
Belastungskontrolle bei nicht
durch Muskelkraft betriebenen Maschinen
-
Die Anforderungen
gemäß Nummer 4.2.1.4 gelten unabhängig
von der Höchstnutzlast. Hiervon
ausgenommen sind Maschinen, bei denen der
Hersteller den Nachweis erbringen kann,
dass die Gefahr einer Überlastung
und/oder eines Umstürzens nicht gegeben
ist.
-
Befehlseinrichtungen
-
Für den Fall,
dass in den Sicherheitsanforderungen keine
anderen Lösungen vorgeschrieben werden, gilt
folgendes:
-
Das Fördermittel muss
in der Regel so konzipiert und gebaut
sein, dass Personen, die sich im
Fördermittel befinden, über
Befehlseinrichtungen für die Aufwärts-
und Abwärtsbewegungen sowie
gegebenenfalls die Fortbewegung des
Fördermittels relativ zur Maschine
verfügen.
-
Diese
Befehlseinrichtungen müssen Vorrang vor
anderen Befehlseinrichtungen für
dieselbe Bewegung haben,
Notbefehlseinrichtungen ausgenommen.
-
Die
Befehlseinrichtungen für diese
Bewegungen müssen - mit Ausnahme von
Maschinen, die festgelegte Ebenen
bedienen - so ausgelegt sein, dass sie
kontinuierlich betätigt werden müssen.
-
Kann eine Maschine
zum Heben oder Fortbewegen von Personen
fortbewegt werden, wenn sich das Fördermittel
nicht in Grundposition befindet, so muss die
Maschine so konzipiert und gebaut sein, dass die
Person(en), die sich im Fördermittel befindet
(befinden), über Mittel zur Vermeidung der
Gefahren verfügt (verfügen), die sich aus der
Fortbewegung der Maschine ergeben können.
-
Maschinen zum
Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so
konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass
Gefahren aufgrund einer überhöhten
Geschwindigkeit des Fördermittels ausgeschlossen
sind.
-
Gefahr des Sturzes
von Personen aus dem Fördermittel
-
Falls die in
Nummer 1.5.15 vorgesehenen Maßnahmen nicht
ausreichen, müssen die Fördermittel mit
ausreichend festen Verankerungspunkten zur
Befestigung von persönlichen Schutzausrüstungen
gegen Absturz ausgestattet sein; die Anzahl von
Verankerungspunkten muss der Anzahl von Personen
entsprechen, die sich im Fördermittel befinden
können.
-
Ist eine
Bodenklappe, eine Dachluke oder eine seitliche
Tür vorhanden, so muss deren Öffnungsrichtung
der Absturzrichtung bei unvermutetem Öffnen
entgegengesetzt sein.
-
Die Maschine zum
Heben oder Fortbewegen von Personen muss so
konzipiert und gebaut sein, dass der Boden des
Fördermittels auch bei den Bewegungen sich nicht
so weit neigt, dass für die Personen, die sich
im Fördermittel befinden, eine Absturzgefahr
besteht. Der Boden des Fördermittels muss
rutschhemmend sein.
-
Gefahr eines Ab- oder
Umsturzes des Fördermittels
-
Die Maschinen zum
Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so
konzipiert und gebaut sein, dass das
Fördermittel nicht abstürzt oder umstürzt.
-
Die Beschleunigung
und die von der Bedienungsperson gesteuerte oder
von einer Sicherheitseinrichtung ausgelöste
Abbremsung des Fördermittels oder des
Trägerfahrzeugs bei der vom Hersteller
vorgesehenen Höchstlast und
Höchstgeschwindigkeit dürfen für die Personen
im Wirkbereich der Maschine keine Gefährdung
bewirken.
-
Kennzeichnung
-
Wenn dies aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen auf
dem Fördermittel die notwendigen relevanten
Angaben angebracht sein.
ANHANG II
-
Inhalt der
EG-Konformitätserklärung für Maschinen
-
Die
EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben
enthalten:
-
Name und Anschrift des
Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten;
-
Beschreibung der
Maschinen2);
-
alle einschlägigen
Bestimmungen, denen die Maschine
entspricht;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle und
Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle, der
die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich
übermittelt worden sind;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle, die
die Überprüfung gemäß Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe c) zweiter
Gedankenstrich vorgenommen hat;
-
gegebenenfalls die
Fundstellen der harmonisierten Normen;
-
gegebenenfalls
nationale technische Normen und
Spezifikationen, die angewandt wurden;
-
Angaben zum
Unterzeichner, der bevollmächtigt ist,
die Erklärung für den Hersteller oder
seinen in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten
rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
-
Inhalt der Erklärung
des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten (Artikel 4 Absatz 2)
-
Die Erklärung des
Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss
folgende Angaben enthalten:
-
Name und Anschrift des
Herstellers oder des Bevollmächtigten;
-
Beschreibung der
Maschine oder der Maschinenteile;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle und
Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle, der
die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe c) erster Gedankenstrich
übermittelt worden sind;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle, die
die Überprüfung gemäß Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe c) zweiter
Gedankenstrich vorgenommen hat;
-
gegebenenfalls die
Fundstellen der harmonisierten Normen;
-
Hinweise darauf, dass
die Inbetriebnahme so lange untersagt
ist, bis festgestellt wurde, dass die
Maschine, in die diese Maschine eingebaut
werden soll, den Bestimmungen der
Richtlinie entspricht;
-
Angaben zum
Unterzeichner.
-
Inhalt der
EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr
gebrachte Sicherheitsbauteile
-
Die
EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben
enthalten:
-
Name und Anschrift des
Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten1);
-
Beschreibung des
Sicherheitsbauteils2);
-
Sicherheitsfunktion
des Sicherheitsbauteils, falls diese aus
der Beschreibung nicht klar ersichtlich
ist;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle und
Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle, der
die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe c) erster Gedankenstrich
übermittelt worden sind;
-
gegebenenfalls Name
und Anschrift der gemeldeten Stelle, die
die Überprüfung gemäß Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe c) zweiter
Gedankenstrich vorgenommen hat;
-
gegebenenfalls die
Fundstellen der harmonisierten Normen;
-
gegebenenfalls die
Fundstellen der nationalen Normen und
technischen Spezifikationen, die
verwendet wurden;
-
Angaben zum
Unterzeichner, der bevollmächtigt ist,
die Erklärung für den Hersteller oder
seinen in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten
rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Anhang III
-
CE-Konformitätskennzeichnung
CE-
-
Die
CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus dem
Buchstaben "CE" mit folgendem
Schriftbild:
-
Bei Verkleinerung oder
Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die
sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden
Proportionen eingehalten werden.
-
Die verschiedenen Bestandteile
der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei
kleineren Maschinen kann von dieser Mindesthöhe
abgewichen werden.
Anhang IV
TYPEN VON MASCHINEN UND
SICHERHEITSBAUTEILEN, FÜR DIE DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 8
ABSATZ 2 BUCHSTABEN B) UND C) ZUR ANWENDUNG KOMMT
-
Maschinen
-
(Einblatt- und
Mehrblatt-)Kreissägen zum Bearbeiten von Holz
und gleichartigen Werkstoffen oder zum Bearbeiten
von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen
-
Sägemaschinen mit
während des Arbeitsvorgangs
feststehendem Werkzeug, mit feststehendem
Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts
oder mit abnehmbarem Vorschubapparat
-
Sägemaschinen mit
während des Arbeitsvorgangs
feststehendem Werkzeug, mit Pendelbock
oder -schlitten, mit Handvorschub
-
Sägemaschinen mit
während des Arbeitsvorgangs
feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem
mechanischem Vorschub des Sägeguts und
Handbeschickung und/oder Handentnahme
-
Sägemaschinen mit
während des Arbeitsvorgangs beweglichem
Werkzeug, mit mechanischer
Vorschubvorrichtung und Handbeschickung
und/oder Handentnahme
-
Abrichthobel mit Handvorschub
für die Holzbearbeitung
-
Hobelmaschinen für einseitige
Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder
Handentnahme für die Holzbearbeitung
-
Bandsägen mit beweglichem
oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit
beweglichem Schlitten mit Handbeschickung
und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von
Holz und gleichartigen Werkstoffen oder für das
Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen
Werkstoffen
-
Kombinierte Maschinen der
unter den Nummern 1 bis 4 und Nummer 7 genannten
Typen für die Bearbeitung von Holz und
gleichartigen Werkstoffen
-
Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen
mit Handvorschub für die Holzbearbeitung
-
Unterfräsmaschinen mit
Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und
gleichartigen Werkstoffen
-
Handkettensägen für die
Holzbearbeitung
-
Pressen einschließlich
Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall
mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren
im Fertigungsvorgang beweglichen Teile einen Hub
von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von
mehr als 30 mm/s haben können
-
Kunststoffspritzgieß- oder
-formpreßmaschinen mit Handbeschickung oder
Handentnahme
-
Gummispritzgieß- oder
-formpreßmaschinen mit Handbeschickung oder
Handentnahme
-
Maschinen für den Einsatz
unter Tage:
-
schienengeführte
Maschinen: Lokomotiven und Bremswagen,
-
hydraulischer
Schreitausbau,
-
Verbrennungsmotoren
für die Ausrüstung von unter Tage
einsetzbaren Maschinen
-
Hausmüllsammelwagen für
manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung
-
Abnehmbare Schutzeinrichtungen
und Kardanwellen zur Kraftübertragung gemäß Nummer 3.4.7
-
Hebebühnen für Fahrzeuge
-
Maschinen zum Heben von
Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes
aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht
-
Maschinen für die Herstellung
von pyrotechnischen Sätzen
-
Sicherheitsbauteile
-
Sensorgesteuerte
Personenschutzeinrichtungen, z. B.
Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische
Detektoren
-
Logikeinheiten zur
Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von
Zweihandschaltungen
-
Selbsttätige bewegliche
Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäß Buchstabe A Nummern 9, 10 und 11
-
Überrollschutzaufbau (ROPS)
-
Schutzaufbau gegen
herabfallende Gegenstände (FOPS)
Anhang V
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
In diesem Anhang bezeichnet der
Begriff "Maschine" entweder eine "Maschine"
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein
"Sicherheitsbauteil" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
-
Als EG-Konformitätserklärung wird
das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter erklärt, dass die in den Verkehr
gebrachte Maschine allen einschlägigen grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
-
Mit Unterzeichnung der
EG-Konformitätserklärung ist der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
berechtigt, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung
anzubringen.
-
Bevor der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die
EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, muss er sich
vergewissert haben und gewährleisten können, dass in
seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die
nachstehend definierten Unterlagen vorhanden sind und
verfügbar bleiben werden:
-
eine technische Dokumentation,
die folgendes beinhaltet:
-
einen Gesamtplan der
Maschine sowie die Steuerkreispläne;
-
detaillierte und
vollständige Pläne, eventuell mit
Berechnungen, Versuchsergebnissen usw.
für die Überprüfung der
Übereinstimmung der Maschine mit den
grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen;
-
eine Liste
-
der grundlegenden
Anforderungen dieser Richtlinie,
-
der Normen und
-
der anderen
technischen Spezifikationen, die bei der
Konstruktion der Maschine berücksichtigt
wurden;
-
eine Beschreibung der
Lösungen, die zur Verhütung der von der
Maschine ausgehenden Gefahren gewählt
wurden;
-
auf seinen Wunsch
jeglichen technischen Bericht oder
jegliches von einem zuständigen
Laboratorium1) ausgestellte Zertifikat;
-
wenn er die
Konformität mit einer harmonisierten
Norm erklärt, die dies vorschreibt,
jeglichen technischen Bericht über die
Ergebnisse der Prüfungen, die er nach
seiner Wahl selbst durchführen oder
durch eine zuständige Stelle oder ein
zuständiges Laboratorium2) ausführen
lassen kann;
-
ein Exemplar der
Betriebsanleitung der Maschine;
-
bei Serienfertigung eine
Zusammenstellung der intern getroffenen
Maßnahmen zur Gewährleistung der
Übereinstimmung der Maschinen mit den
Bestimmungen der Richtlinie.
-
Der Hersteller muss an Bau-
und Zubehörteilen oder an der Maschine insgesamt
mit den erforderlichen Untersuchungen und Tests
ermitteln, ob die Maschine aufgrund ihrer
Konzipierung und Bauart ohne Sicherheitsrisiko
montiert und in Betrieb genommen werden kann.
-
Werden die Unterlagen auf
gebührend begründetes Verlangen der
zuständigen nationalen Behörden nicht
vorgelegt, so kann dies ein ausreichender Grund
dafür sein, die Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie zu bezweifeln.
-
Die unter Nummer 3 genannten
Unterlagen brauchen nicht ständig und tatsächlich
vorhanden zu sein, müssen jedoch innerhalb eines
Zeitraums, der der Wichtigkeit der Unterlage zu
entsprechen hat, zusammengestellt und zur Verfügung
gestellt werden können.
-
Die Unterlagen brauchen keine
detaillierten Pläne und sonstigen genauen
Angaben über die für die Herstellung der
Maschinen verwendeten Baugruppen zu umfassen, es
sei denn, dass die Kenntnisse über diese
Baugruppen unerlässlich oder notwendig sind, um
die Übereinstimmung mit den grundlegenden
Sicherheitsanforderungen prüfen zu können.
-
Die unter Nummer 3 genannten
Unterlagen werden aufbewahrt und für die
zuständigen nationalen Behörden mindestens zehn
Jahre nach der Herstellung der Maschine oder,
wenn es sich um eine Serienfertigung handelt, des
letzten Exemplars der Maschine bereitgehalten.
-
Die unter Nummer 3 genannten
Unterlagen mit Ausnahme der Betriebsanleitung der
Maschine müssen in einer der Amtssprachen der
Gemeinschaft abgefasst sein.
Anhang VI
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
In diesem Anhang bezeichnet der
Begriff "Maschine" entweder eine "Maschine"
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein
"Sicherheitsbauteil" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
-
Die EG-Baumusterprüfung ist das
Verfahren, nach dem eine gemeldete Stelle feststellt und
bescheinigt, dass die Bauart einer Maschine den
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
-
Der Antrag auf eine
EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem
in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten
für ein Maschinenmodell bei einer einzigen gemeldeten
Stelle eingereicht.
-
Der Antrag enthält:
-
Name und Anschrift des
Herstellers oder seines in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten sowie den
Herstellungsort der Maschine;
-
eine technische Dokumentation,
die mindestens beinhaltet:
-
den Gesamtplan der Maschine
sowie die Steuerkreispläne;
-
detaillierte und vollständige
Pläne, eventuell mit Berechnungen,
Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung
der Übereinstimmung der Maschine mit den
grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen;
-
die Beschreibung der
Lösungen, die zur Verhütung der von der
Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden,
sowie eine Liste der berücksichtigten Normen;
-
ein Exemplar der
Betriebsanleitung der Maschine;
-
bei Serienfertigung eine
Zusammenstellung der intern getroffenen
Maßnahmen zur Gewährleistung der
Übereinstimmung der Maschine mit den
Bestimmungen der Richtlinie.
-
Mit dem Antrag ist eine für die
geplanten Produkte repräsentative Maschine vorzuführen
bzw. gegebenenfalls der Ort anzugeben, an dem die
Maschine der Prüfung unterzogen werden kann.
-
Die obengenannten Unterlagen brauchen
keine detaillierten Pläne und weitere genaue Angaben
über die für die Herstellung der Maschinen verwendeten
Baugruppen zu umfassen, es sei denn, dass die Kenntnisse
über diese Baugruppen unerlässlich oder notwendig sind,
um die Übereinstimmung mit den grundlegenden
Sicherheitsanforderungen prüfen zu können.
-
Die gemeldete Stelle führt die
EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durch:
-
Sie prüft die technischen
Bauunterlagen und stellt fest, ob diese
angemessen sind, und sie prüft die vorgeführte
bzw. bereitgestellte Maschine.
-
Bei der Prüfung der Maschine
-
achtet die Stelle
darauf, ob die Maschine in Übereinstimmung mit den technischen
Bauunterlagen hergestellt worden ist und
unter den vorgesehenen
Betriebsbedingungen sicher verwendet
werden kann;
-
überprüft sie, ob
berücksichtigte Normen eingehalten
wurden;
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führt sie Prüfungen
und Versuche durch, um festzustellen, ob
die Maschine den einschlägigen
grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entspricht.
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Entspricht die Bauart den
einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Stelle eine
EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller
mitgeteilt wird. Diese Bescheinigung enthält die
Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie
geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des
zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und
Zeichnungen.
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Die Kommission, die Mitgliedstaaten
und die übrigen genannten Stellen können ein Exemplar
der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine
Abschrift der technischen Bauunterlagen und der
Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und
Versuche erhalten.
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Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss die
gemeldete Stelle über alle - auch geringfügige -
Änderungen unterrichten, die er an der Maschine der
betreffenden Bauart vorgenommen hat oder vornehmen will.
Die gemeldete Stelle prüft diese Änderungen und teilt
dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten mit, ob die
EG-Baumusterbescheinigung weiterhin gilt.
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Die Stelle, die die Ausstellung einer
EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen gemeldeten Stellen mit. Die Stelle, die eine
EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem
Mitgliedstaat mit, der sie gemeldet hat. Dieser
unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die
Kommission unter Angabe der Gründe für diese
Entscheidung.
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Die Unterlagen und der Schriftverkehr
betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren werden in einer
Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die gemeldete
Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser
Stelle akzeptierten Sprache verfasst.
Anhang VII
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU
BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE MELDUNG DER STELLEN
In diesem Anhang bezeichnet der
Begriff "Maschine" entweder eine "Maschine"
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein
"Sicherheitsbauteil" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
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Die Stelle, ihr Leiter und das mit der
Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem
Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten
oder dem Installateur der zu prüfenden Maschinen
identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein.
Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der
Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung
dieser Maschinen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines
Austauschs technischer Information zwischen dem
Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
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Die Stelle und das mit der Prüfung
beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster
beruflicher Integrität und größter technischer
Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder
Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre
Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein,
insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder
Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen
interessiert sind.
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Die Stelle muss über das Personal
verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen
Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen
verbundenen technischen und administrativen Aufgaben
erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für
außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten
haben.
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Das mit den Prüfungen beauftragte
Personal muss folgendes besitzen:
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eine gute technische und
berufliche Ausbildung;
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eine ausreichende Kenntnis der
Vorschriften für die von ihm durchgeführten
Prüfungen und eine ausreichende praktische
Erfahrung auf diesem Gebiet;
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die erforderliche Eignung für
die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und
Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen
niedergelegt werden.
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Die Unabhängigkeit des mit der
Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten.
Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder
nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch
nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
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Die Stelle muss eine
Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese
Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt, oder die Prüfungen
werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
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Das Personal der Stelle ist (außer
gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem
es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in
bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung
seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder
anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser
Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
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