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Errichtungsbestimmungen elektrischer Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche
Zum 1. August 1998 wurde in
Deutschland eine neue Errichtungsbestimmung elektrischer
Betriebsmittel für Ex-Bereiche, die EN 60079-14:1997 (DIN VDE
0165 Teil 1:1998-08) Elektrische Betriebsmittel in
gasexplosionsgefährdeten Bereichen (ausgenommen Grubenbauen)
umgesetzt.
Diese Norm regelt die Installation
elektrischer Betriebsmittel in kritischen Bereichen, die durch
Gase und Dämpfe explosionsgefährdet sind. Sie kommt als
Nachfolgerin der DIN VDE 0165:1991-02, deren Abschnitte für
staubgefährdete Bereiche jedoch noch weiterhin Gültigkeit
besitzen (bis zur Inkraftsetzung der EN 50281-1-2 (DIN VDE 0165
Teil 2).
Sie ergänzt die Anforderungen der
allgemeinen Errichtungsbestimmungen der DIN VDE 0100 ff und
weiteren mitgeltenden Normen.
Der Geltungsbereich ist umfassend geregelt:
Die Norm gilt für alle elektrischen Einrichtungen und Anlagen in
gefährdeten Bereichen, ganz gleich, ob es sich um fest
installierte, zeitweilig installierte, tragbare, transportable
oder in der Hand gehaltene handelt. Sie gilt zudem ohne Ausnahme
für alle Spannungen.
Spätestens ab dem 1. Dezember 1999 ist
diese Norm bei der Errichtung elektrischer Anlagen anzuwenden.
Basis ist die internationale IEC 60079-14:1996, die unverändert
übernommen wurde. Somit wird in Europa eine weitgehende
Vereinheitlichung bei der Errichtung elektrischer Anlagen im
ex-gefährdeten Bereichen erreicht. Wesentliche Inhalte, bzw.
Unterschiede zur abzulösenden nationalen Ausgabe sind:
- Die alte Norm hatte 13 Seiten
Normentext, in der neuen Ausgabe finden sich 23 Seiten
- Eine "Beschreibung" der
Zonen ist entfallen
- Die allgemeinen Grundanforderungen an
Betriebsmittel für die Zonen 0, 1 und 2 haben sich nicht
wesentlich geändert
- Zusätzliche detaillierte
Anforderungen für die Zündschutzarten "Druckfeste
Kapselung", "Erhöhte Sicherheit",
"Eigensicherheit" und
"Überdruckkapselung", jeweils für die Zonen
1, 2 und 0 sind aufgenommen worden
- Die Einteilung in Temperaturklassen T1
bis T6 ist unverändert übernommen
- Die Unterteilung der Explosionsgruppen
IIA, IIB und IIC ist unverändert
- Anforderungen an speisende Netze und
Potentialausgleich werden deutlich präziser gefasst,
aber keine wesentlichen Änderungen
- Dem Thema Kabel, Leitungen und
-Einführungen wird besonderes Augenmerk geschenkt, es
finden sich auch Aussagen zu Conduit-Systemen
- Leitungen für eigensichere Anlagen
werden besonders bewertet:
- Bewehrungen sollen an beiden
Leitungsenden mittels geeigneter KLE an den
Potentialausgleich angeschlossen werden
- Schirme dürfen nur an einer Seite,
üblicherweise am Ende im nichtexplosionsgefährdeten
Bereich, elektrisch an Erde angeschlossen werden
- Die Beständigkeit zugehöriger
Betriebsmittel gegen einen prospektiven Kurzschlußstrom
von 4 kA wurde auf 1,5 kA gesenkt
- Die Anforderungen an die statische
Elektrizität (die ZH-Richtlinie ZH1/200:1989 ist bis zur
Vorlage einer IEC oder EN zu nutzen), an den Blitzschutz
und an den kathodischen Schutz werden deutlich präziser
gefaßt; neu sind Anforderungen an elektromagnetische
Felder.
- Eine umfangreiche Dokumentation zur
Errichtung der elektrischen Anlagen wird gefordert
- Dokumente zur Zoneneinteilung am
Errichtungsort
- Anweisung für die Errichtung und den
Anschluß des elektrischen Betriebsmittels
- Dokumente für elektrische
Betriebsmittel mit besonderen Bedinungen (sog.
X-Auflagen)
- Systembeschreibungen für eigensichere
Systeme
- Herstellererklärungen / Erklärungen
von dafür qualifizierten Personen
- Ein Leitfaden zum Nachweis der
Eigensicherheit für komplexe Schaltungen ist
hinzugekommen
- Die im alten Anhang A enthaltenen
sicherheitstechnischen Kennzahlen brennbare Gase und
Dämpfe, sowie die Zündspannungsangaben für
verschiedene Leitungstypen sind entfallen
Ausnahmen:
Die beschriebene Norm gilt nicht für alle
ex-gefährdeten Bereiche, Ausnahmen sind:
- elektrische Anlagen in Grubenbauen,
die durch Schlagwetter gefährdet sind (Sie darf jedoch
für elektrische Anlagen in Grubenbauen, wo sich andere
explosionsfähige Gasatmosphären als Schlagwetter bilden
können, sowie für elektrische Anlagen in oberirdischen
Grubenanlagen angewendet werden
- elektrische Anlagen in Bereichen, in
denen Gefahr durch zündfähige Stäube oder Fasern
besteht
- explosivstoffgefährdeten Bereichen,
z.B. Herstellung und Verarbeitung von Explosivstoffen
- Räume, die für medizinische Zwecke
genutzt werden.
Aktuelle Definition der Zonen im
Gas-Ex-Bereich
Benennung |
nach EN 60079-10:1996
(DIN VDE 0165 Teil 165:1996-09) |
nach ElexV Stand 1996 |
Zone 0 |
Ein Bereich, in dem
ständig oder langzeitig eine explosionsfähige
Gasatmosphäre vorhanden ist |
umfasst Bereiche, in
denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem
Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht,
ständig, langzeitig oder häufig (zeitlich überwiegend)
vorhanden ist |
Zone 1 |
Ein Bereich, in dem
damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre
bei Normalbetrieb auftritt |
umfasst Bereiche, in
denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige
Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich
auftritt |
Zone 2 |
Ein Bereich, in dem
nicht damit zu rechnen ist, dass bei Normalbetrieb
explosionsfähige Gasatmosphäre auftritt, und wenn, dann
nur selten und kurzzeitig |
umfasst Bereiche, in
denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine
explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder
Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann
aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während
eines kurzen Zeitraums |
Temperaturklassen, Oberflächentemperaturen
und Zündtemperaturen
Temperaturklasse
elektrischer Betriebsmittel |
Maximale
Oberflächentemperatur elektrischer Betriebsmittel |
Zündtemperatur
von Gasen und Dämpfen |
T1 |
<
450°C |
>
450°C |
T2 |
<
300°C |
>
300°C |
T3 |
<
200°C |
>
200°C |
T4 |
<
135°C |
>
135°C |
T5 |
<
100°C |
>
100°C |
T6 |
<
85°C |
>
85°C |
Anmerkung:
Wenn nicht durch Stückprüfung
nachgewiesen, müssen die max. Oberflächentemperaturen in den
Temperaturklassen T1 und T2 10 K und in den Temperaturklassen T3,
T4, T5 und T6 5 K unterhalb der angegebenen Grenzwerte bleiben
(EN 50014:1992 Abschnitt 23.4.6).
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