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Einrichtungsbestimmungen elektrischer BetriebsmittelELB ex Geräte Bensheim: Herstellung und Vertrieb von (Ex)-Geräten, (Sch)-Geräten, Überdruckkapselungen, Ex p Geräte für Schlagwetterschutz

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Errichtungsbestimmungen elektrischer Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche

Zum 1. August 1998 wurde in Deutschland eine neue Errichtungsbestimmung elektrischer Betriebsmittel für Ex-Bereiche, die EN 60079-14:1997 (DIN VDE 0165 Teil 1:1998-08) Elektrische Betriebsmittel in gasexplosionsgefährdeten Bereichen (ausgenommen Grubenbauen) umgesetzt.

Diese Norm regelt die Installation elektrischer Betriebsmittel in kritischen Bereichen, die durch Gase und Dämpfe explosionsgefährdet sind. Sie kommt als Nachfolgerin der DIN VDE 0165:1991-02, deren Abschnitte für staubgefährdete Bereiche jedoch noch weiterhin Gültigkeit besitzen (bis zur Inkraftsetzung der EN 50281-1-2 (DIN VDE 0165 Teil 2).

Sie ergänzt die Anforderungen der allgemeinen Errichtungsbestimmungen der DIN VDE 0100 ff und weiteren mitgeltenden Normen.
Der Geltungsbereich ist umfassend geregelt: Die Norm gilt für alle elektrischen Einrichtungen und Anlagen in gefährdeten Bereichen, ganz gleich, ob es sich um fest installierte, zeitweilig installierte, tragbare, transportable oder in der Hand gehaltene handelt. Sie gilt zudem ohne Ausnahme für alle Spannungen.

Spätestens ab dem 1. Dezember 1999 ist diese Norm bei der Errichtung elektrischer Anlagen anzuwenden. Basis ist die internationale IEC 60079-14:1996, die unverändert übernommen wurde. Somit wird in Europa eine weitgehende Vereinheitlichung bei der Errichtung elektrischer Anlagen im ex-gefährdeten Bereichen erreicht. Wesentliche Inhalte, bzw. Unterschiede zur abzulösenden nationalen Ausgabe sind:

  • Die alte Norm hatte 13 Seiten Normentext, in der neuen Ausgabe finden sich 23 Seiten
  • Eine "Beschreibung" der Zonen ist entfallen
  • Die allgemeinen Grundanforderungen an Betriebsmittel für die Zonen 0, 1 und 2 haben sich nicht wesentlich geändert
  • Zusätzliche detaillierte Anforderungen für die Zündschutzarten "Druckfeste Kapselung", "Erhöhte Sicherheit", "Eigensicherheit" und "Überdruckkapselung", jeweils für die Zonen 1, 2 und 0 sind aufgenommen worden
  • Die Einteilung in Temperaturklassen T1 bis T6 ist unverändert übernommen
  • Die Unterteilung der Explosionsgruppen IIA, IIB und IIC ist unverändert
  • Anforderungen an speisende Netze und Potentialausgleich werden deutlich präziser gefasst, aber keine wesentlichen Änderungen
  • Dem Thema Kabel, Leitungen und -Einführungen wird besonderes Augenmerk geschenkt, es finden sich auch Aussagen zu Conduit-Systemen
  • Leitungen für eigensichere Anlagen werden besonders bewertet:
  • Bewehrungen sollen an beiden Leitungsenden mittels geeigneter KLE an den Potentialausgleich angeschlossen werden
  • Schirme dürfen nur an einer Seite, üblicherweise am Ende im nichtexplosionsgefährdeten Bereich, elektrisch an Erde angeschlossen werden
  • Die Beständigkeit zugehöriger Betriebsmittel gegen einen prospektiven Kurzschlußstrom von 4 kA wurde auf 1,5 kA gesenkt
  • Die Anforderungen an die statische Elektrizität (die ZH-Richtlinie ZH1/200:1989 ist bis zur Vorlage einer IEC oder EN zu nutzen), an den Blitzschutz und an den kathodischen Schutz werden deutlich präziser gefaßt; neu sind Anforderungen an elektromagnetische Felder.
  • Eine umfangreiche Dokumentation zur Errichtung der elektrischen Anlagen wird gefordert
  • Dokumente zur Zoneneinteilung am Errichtungsort
  • Anweisung für die Errichtung und den Anschluß des elektrischen Betriebsmittels
  • Dokumente für elektrische Betriebsmittel mit besonderen Bedinungen (sog. X-Auflagen)
  • Systembeschreibungen für eigensichere Systeme
  • Herstellererklärungen / Erklärungen von dafür qualifizierten Personen
  • Ein Leitfaden zum Nachweis der Eigensicherheit für komplexe Schaltungen ist hinzugekommen
  • Die im alten Anhang A enthaltenen sicherheitstechnischen Kennzahlen brennbare Gase und Dämpfe, sowie die Zündspannungsangaben für verschiedene Leitungstypen sind entfallen

Ausnahmen:

Die beschriebene Norm gilt nicht für alle ex-gefährdeten Bereiche, Ausnahmen sind:

  • elektrische Anlagen in Grubenbauen, die durch Schlagwetter gefährdet sind (Sie darf jedoch für elektrische Anlagen in Grubenbauen, wo sich andere explosionsfähige Gasatmosphären als Schlagwetter bilden können, sowie für elektrische Anlagen in oberirdischen Grubenanlagen angewendet werden
  • elektrische Anlagen in Bereichen, in denen Gefahr durch zündfähige Stäube oder Fasern besteht
  • explosivstoffgefährdeten Bereichen, z.B. Herstellung und Verarbeitung von Explosivstoffen
  • Räume, die für medizinische Zwecke genutzt werden.

Aktuelle Definition der Zonen im Gas-Ex-Bereich

Benennung nach EN 60079-10:1996
(DIN VDE 0165 Teil 165:1996-09)
nach ElexV Stand 1996
Zone 0 Ein Bereich, in dem ständig oder langzeitig eine explosionsfähige Gasatmosphäre vorhanden ist umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig (zeitlich überwiegend) vorhanden ist
Zone 1 Ein Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre bei Normalbetrieb auftritt umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt
Zone 2 Ein Bereich, in dem nicht damit zu rechnen ist, dass bei Normalbetrieb explosionsfähige Gasatmosphäre auftritt, und wenn, dann nur selten und kurzzeitig umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums

Temperaturklassen, Oberflächentemperaturen und Zündtemperaturen

Temperaturklasse elektrischer Betriebsmittel Maximale Oberflächentemperatur elektrischer Betriebsmittel Zündtemperatur von Gasen und Dämpfen
T1 < 450°C > 450°C
T2 < 300°C > 300°C
T3 < 200°C > 200°C
T4 < 135°C > 135°C
T5 < 100°C > 100°C
T6 < 85°C > 85°C

Anmerkung:

Wenn nicht durch Stückprüfung nachgewiesen, müssen die max. Oberflächentemperaturen in den Temperaturklassen T1 und T2 10 K und in den Temperaturklassen T3, T4, T5 und T6 5 K unterhalb der angegebenen Grenzwerte bleiben (EN 50014:1992 Abschnitt 23.4.6).

 

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